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![]() QM-Module des BDHBDH-Mitglieder erfahren nach erfolgtem LogIn
![]() Diagose und Therapie korrekt und einfach abrechnen.
Grundlagen der Abrechnung für HeilpraktikerFür Heilpraktiker gibt es keine rechtlich bindende Gebührenordnung, deshalb sind sie grundsätzlich in der Kalkulation ihrer Honorarhöhe frei. Als Orientierungshilfe gibt es das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH), in dem Leistungen des Heilpraktikers aufgelistet worden sind. Der wiedergegebene Preisrahmen wurde durch eine statistische Umfrage, in der alle Heilpraktiker eingebunden waren, ermittelt. 1985 wurde zum letzten Mal ein GebüH von den Heilpraktiker-Verbänden herausgegeben und mit Leistungen und Honorarrahmen versehen, die der Auswertung der zuvor durchgeführten Umfrage entsprechen. Damit wurde das GebüH 1977 abgelöst. Die ausgestalteten Regularien spiegeln geltendes Recht (BGB) und wurden sensibel nach Absprache mit Kostenträgern erarbeitet. Nur so wurde das GebüH 1985 Gegenstand der Leistungszusage der PKV und der Beihilfe.
Alle Therapeuten müssen ihre Patienten hinsichtlich der Kosten einer Behandlung ausreichend informieren. In aller Regel wird mit dem Patienten eine mündliche Honorarvereinbarung getroffen, die offen legt, welche Gebühren für die einzelnen Leistungen oder Konsultationen in Rechnung gestellt werden. Generell gilt: wenn keine Honorarvereinbarung getroffen ist (mündlich oder schriftlich), kann der Patient davon ausgehen, dass sich die Honorarforderungen des Heilpraktikers innerhalb des GebüH 1985 bewegen. Das heißt für Sie konkret: ohne klare Honorarabsprache sind alle Rechnungen als Leistungen nach dem GebüH zu beziffern bzw. zu erstellen. Leistungen, die nicht im GebüH enthalten sind, bedürfen unbedingt einer Vereinbarung, am besten in Schriftform.
Nur selten kommt es zu nachträglichen Auseinandersetzungen, bei denen Patienten Widerspruch einlegen oder die Gutachten- und Gebührenkommission des BDH um Hilfe bitten. Anders sieht dies aus, wenn Patienten von einer Abrechnung eines Kostenträgers (HP-Zusatzversicherung, PKV, Beihilfe) enttäuscht sind, weil sie von einer vollumfänglichen bzw. höheren Erstattung ausgegangen waren. Diese Fälle führen erfahrungsgemäß häufig zu Unstimmigkeiten.
Was bedeutet dies für Sie als Heilpraktiker? Erstens, Sie sollten eine korrekte Rechnung auf der Grundlage des GebüH ausstellen. Diese muss folgende Angaben beinhalten:
Injektionspräparate müssen den entsprechenden Leistungen zuzuordnen sein. Ihre Patienten können Rechnungen nur unter diesen Voraussetzungen problemlos einreichen. Die Kostenträger erstatten zwar nicht einheitlich, beziehen sich aber in ihren Leistungszusagen stets auf das GebüH.
Zweitens sollten Sie wissen, dass die Rechtsprechung Patienten Schadenersatz zuspricht, wenn die Kostenaufklärung durch den Therapeuten nicht ausreichend war. Daher empfehlen wir Ihnen, den Patienten vor Behandlungsbeginn darauf aufmerksam zu machen, dass die Leistungszusage der Kostenträger unterschiedlich definiert ist. Er sollte sich im Zweifelsfall vor der Durchführung der Behandlung mit seinem Kostenträger zur Klärung in Verbindung setzen. Dieser Hinweis kann Ihnen späteren Ärger ersparen, auch wenn die Informationspflicht über den Leistungsumfang des Kostenträgers im Prinzip beim Patienten selbst liegt.
Zu Ihrer Information:
Zu einer guten Abrechnungspraxis gehört es, so abzurechnen, dass der Patient seinen Erstattungsanspruch optimal nutzen kann. Leistungen, die Sie nicht erbracht haben, dürfen Sie niemals liquidieren. Selbstverständlich können Sie aber Leistungen erbringen und diese in der Patientenkartei dokumentieren, ohne sie zu liquidieren.
Als registriertes Mitglied stehen Ihnen weitere Informationen linkes im Menü zur Verfügung.
Tipp: BDH – Mitglieder erhalten die Deutsche Heilpraktiker Zeitschrift DHZ und werden umfassend zu allen Abrechnungsfragen informiert. In den Ausgaben 1-2 2006 bis 1-2008 wurde in einer Fortsetzungsreihe das gesamte GebüH kommentiert. Auch die Bereiche rund um die Abrechnungspraxis sind differenziert dargestellt worden.
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