Anzeigepflicht invasiver Tätigkeiten für Heilpraktiker in Hessen durch Änderung der Hygieneverordnung

Heilpraktiker in Hessen müssen künftig so genannte invasive Tätigkeiten dem Gesundheitsamt anzeigen. Hintergrund ist eine Änderung der Infektionshygieneverordnung durch Art. 1 Dritte ÄndVO vom 8.12.2017 (GVBl. S. 453).

Akupunktur
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Mit der Änderung der Infektionshygieneverordnung werden invasive Tätigkeiten, also zum Beispiel Injektionen, Infusionen, Aderlass oder Akupunktur in Hessen für Heilpraktiker anzeigepflichtig.

Wenn Sie diese Tätigkeiten erstmals ausüben wollen, müssen Sie dies in Hessen demnach künftig vor der Aufnahme der Tätigkeit dem Gesundheitsamt anzeigen, in dessen Bezirk sich Ihre Praxis befindet.

Für alle Heilpraktiker, die invasive Tätigkeiten bereits ausüben und das auch weiterhin tun wollen, gilt eine Übergangsregelung: Sie müssen dies innerhalb von drei Monaten nach dem 22. Dezember 2017 dem Gesundheitsamt anzeigen. Auch hier gilt, es ist das Gesundheitsamt zuständig, in dessen Bezirk sich Ihre Niederlassung befindet.

Hier finden Sie diese und weitere für HPs relevante Änderungen der Infektionshygieneverordnung im Überblick:

  1. Wer Haut- oder Schleimhautverletzende Tätigkeiten (invasive Verfahren) durchführt, ist zur sorgfältigen Beachtung der Regeln der Hygiene nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik verpflichtet.
  2. Heilpraktiker die erstmalig invasive Tätigkeiten ausüben, müssen dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Gesundheitsamt anzeigen. Heilpraktiker die bereits vor dem 22.12.2017 invasiv tätig gewesen sind und es weiter sein möchten, haben dies innerhalb von drei Monaten dem Gesundheitsamt zu melden.
  3. Auch bei Tätigkeiten bei denen eine Verletzung der Haut oder Schleimhaut nicht ausgeschlossen werden kann (das wäre z.B. das unblutige Schröpfen) muss ein individualisierter Hygieneplan erstellt werden.
  4. Unmittelbar vor Haut- oder Schleimhautverletzenden Tätigkeiten ist eine hygienische Händedesinfektions durchzuführen und es sind keimarme Einmalhandschuhe zu tragen.
  5. Werden wiederverwendbare Medizinprodukte verwendet so ist eine Sachkunde bezogen auf Hygiene nachzuweisen. Der Sachkundenachweis wird mit einem 40 Stunden Kurs mit definierten Inhalten angegeben.
Hygiene
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Heilpraktiker, die in Hessen praktizieren oder dort eine HP-Tätigkeit aufnehmen wollen (Praxiseröffnung), raten wir den gesamten Gesetzestext zu lesen.

Diese Verordnung betrifft auch andere Personen und Gewerbe, bei denen Haut- und Schleimhautverletzende Verfahren zum Einsatz kommen, wie z.B. Piercing-Studios. Viele der hier aufgeführten Bestimmungen sind für uns Heilpraktiker selbstverständlich und durch andere Regelwerke bereits verbindlich und verpflichtend geregelt (z.B. Hygieneplan, Basishygiene ect.)

Dennoch ist nun in Hessen eine Erweiterung von Hygienevorschriften durch diese Verordnung in Kraft getreten, denn es wird z.B. nun bei allen invasiven Tätigkeiten das Tragen von keimarmen Einmalhandschuhen gefordert. Dies war gemäß RKI-Richtlinie noch auf Tätigkeiten mit Blutkontakt beschränkt, wie z.B. einer Blutentnahme oder Infusion, nicht aber bei intrakutaner Injektion. Natürlich ist die Hygiene zum Schutz von Patienten und auch von uns selbst bzw. unseren Mitarbeitern ohnehin oberstes Gebot und somit ist diese Verordnung keine neue Herausforderung.

Schon vor einem Jahr hatte das Gesundheitsamt vorgesehen für Heilpraktiker, die invasiv tätig sind bzw. Medizinprodukte aufbereiten (sterilisieren), einen Sachkundenachweis zu fordern. Dies wird nun mehr oder weniger deutlich in dieser Verordnung eingebaut. Siehe dazu die Erweiterungen in § 2 und § 3.

Die vollständige Bekanntmachung finden Sie hier.

Siegfried Kämper, Vizepräsident BDH