Bundesverfassungsgericht bestätigt Arztvorbehalt bei nichthomöopathischen Eigenblutbehandlungen

03.08.2026 - Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde einer Heilpraktikerin gegen das Verbot bestimmter Eigenblutbehandlungen nicht zur Entscheidung angenommen. Die Richter sahen weder die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) noch den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Nach Auffassung des Gerichts dürfen Heilpraktiker:innen weiterhin keine Blutentnahmen zur Herstellung nichthomöopathischer Eigenblutprodukte durchführen.

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Worum ging es?

Eine selbstständige Heilpraktikerin hatte sich gegen behördliche und gerichtliche Entscheidungen (siehe unten) gewehrt, die ihr untersagten, Blut für bestimmte Eigenblutbehandlungen zu entnehmen. Sie erhob Verfassungsbeschwerde und machte geltend, dass ihre Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG sowie der Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt seien.

Bei den Behandlungen entnahm sie ihren Patient:innen Blut aus der Vene und injizierte es anschließend wieder (native Eigenblutbehandlungen). Teilweise wurde das Blut vor der Reinjektion geschüttelt oder mit homöopathischen beziehungsweise nichthomöopathischen Arzneimitteln vermischt (sogenannte „erweiterte native Eigenblutbehandlungen“). Ebenfalls streitgegenständlich war die sogenannte „Eigenserumtherapie“, bei der die Beschwerdeführerin Vollblut aus der Vene entnahm, dieses zentrifugierte und anschließend mittels steriler Kanüle und Einmalspritze das oben aufliegende, vom Plasma abgetrennte Serum entnahm. Teilweise wurden dem Blutserum vor der Reinjektion homöopathische und/oder nichthomöopathische Fertigarzneimittel zugesetzt.

Die Behörden stützten das Verbot auf § 69 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittelgesetz (AMG) in Verbindung mit § 64 Abs. 3 AMG. Sie vertraten die Auffassung, dass die Blutentnahme unter den Arztvorbehalt des § 7 Abs. 2 Transfusionsgesetz (TFG) fällt. Die von der Heilpraktikerin hergestellten Präparate seien keine homöopathischen Eigenblutprodukte im Sinne des § 28 TFG, weil sie nicht nach den in § 4 Abs. 26 AMG beschriebenen homöopathischen Herstellungsverfahren gefertigt wurden.

Wie ist das Verfahren ausgegangen?

Die Heilpraktikerin hatte keinen Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht nahm ihre Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Damit bleiben die behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen bestehen. Heilpraktiker:innen dürfen Blut weiterhin nicht zur Herstellung nichthomöopathischer Eigenblutprodukte entnehmen.

Warum entschied das Bundesverfassungsgericht so?

Nach Auffassung des Gerichts ist der Eingriff in die Berufsfreiheit zwar vorhanden, aber gerechtfertigt. Das Verbot betrifft lediglich einen begrenzten Teil ihrer Tätigkeit, nämlich die Durchführung nichthomöopathischer Eigenbluttherapien. Demgegenüber verfolgt der Gesetzgeber mit den Regelungen wichtige Ziele des Gesundheitsschutzes. Dazu gehören der Schutz von Spendern und Patienten, die sichere Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen sowie eine sichere Versorgung mit Blutprodukten. Nach Ansicht des Gerichts dienen diese Vorgaben dem Gemeinwohl und haben daher ein hohes verfassungsrechtliches Gewicht. Sie sollen gewährleisten, dass Eigenblutbehandlungen sicher durchgeführt werden, die verwendeten Blutprodukte den erforderlichen Sicherheitsstandards entsprechen und Patienten vor vermeidbaren Risiken geschützt werden.

Das Gericht hielt es außerdem für sachgerecht, dass der Gesetzgeber nur homöopathische Eigenblutprodukte von dem Arztvorbehalt ausnimmt. Für diese bestehen verbindliche Herstellungsverfahren nach den Vorgaben des Europäischen Arzneibuchs oder anderer anerkannter Pharmakopöen. Bei nichthomöopathischen Eigenblutprodukten fehlen vergleichbare, einheitliche Standards. Deshalb durfte der Gesetzgeber die Ausnahme vom Arztvorbehalt auf Verfahren beschränken, deren Risiken besser vorhersehbar sind.

Auch einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG sah das Bundesverfassungsgericht nicht. Die unterschiedliche Behandlung homöopathischer und nichthomöopathischer Eigenblutprodukte sei sachlich gerechtfertigt, weil sich die Risiken aufgrund der standardisierten Herstellung homöopathischer Produkte besser einschätzen lassen.

Schließlich beanstandete das Gericht auch die Entscheidungen der Behörden und Fachgerichte nicht. Diese hätten die mit den Behandlungen verbundenen Risiken ausreichend berücksichtigt und die gesetzlichen Vorgaben verfassungsgemäß angewendet.

Fazit

Die reine Entnahme von Blut ist Heilpraktiker:innen weiterhin erlaubt und nicht vom Verbot der Eigenblutbehandlung erfasst. Heilpraktiker:innen müssen aber weiterhin bis auf Weiteres auf die Anwendung von nichthomöopathischen Eigenbluttherapien verzichten.

Der Bund Deutscher Heilpraktiker (BDH) wird sich unverändert dafür einsetzen, dass diese wichtigen Verfahren in der Heilpraxis wieder zur Verfügung stehen.

Quelle

BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 2026 – 1 BvR 2324/24 -, Rn. 1-45, https://www.bverfg.de/e/rk20260520_1bvr232424

Die vorangegangenen Urteile:
  • Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 2024 – 3 B 4.24 –
  • Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. November 2023 – 14 LB 50/22 –
  • den Bescheid des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts (…) vom 25. Februar 2019 – (…) –