Der Hintergrund
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass eine Heilpraktikererlaubnis, die auf das Gebiet der Chiropraktik beschränkt ist, grundsätzlich erteilt werden kann. Das Gericht sieht die Chiropraktik als hinreichend abgrenzbares und eigenständiges Tätigkeitsfeld an. Eine automatische Erlaubniserteilung kommt jedoch nicht in Betracht: Antragsteller müssen ihre fachlichen Kenntnisse in einer behördlichen Kenntnisüberprüfung nachweisen. Mit den Urteilen stärkt das BVerwG die Möglichkeit einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis für Chiropraktik und setzt zugleich Anforderungen an deren Erteilung.
Die Kläger sind als Physiotherapeuten tätig, ein Kläger in Bayern (3 C 9.24), der andere in Baden-Württemberg (3 C 10.24). Sie besitzen jeweils eine auf das Gebiet der Physiotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis.
Bayerisches Urteil
Im bayerischen Verfahren hatte die zuständige Behörde den Antrag des Physiotherapeuten auf eine auf Chiropraktik beschränkte Heilpraktikererlaubnis (sog. sektorale Heilpraktikererlaubnis) abgelehnt. Der Mann wollte die Erlaubnis ohne zusätzliche Kenntnisüberprüfung erhalten. Zwar gab ihm das Verwaltungsgericht München zunächst recht, doch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hob diese Entscheidung wieder auf. Zur Begründung führte das Gericht an, dass die sektorale Heilpraktikererlaubnis nicht erteilt werden könne, weil hinsichtlich der Chiropraktik weder im Hinblick auf die zu behandelnden Krankheitsbilder noch hinsichtlich der anzuwendenden Behandlungstechniken ein fest umrissenes, abgrenzbares Berufsbild bestehe.
Auf die Revision des Klägers änderte das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs teilweise und verpflichtete das beklagte Land, über den Antrag auf Erteilung einer auf das Gebiet der Chiropraktik beschränkten Heilpraktikererlaubnis erneut zu entscheiden. Das Gericht stellte fest, dass die Chiropraktik hinreichend abgrenzbar und ausdifferenziert sei; insoweit bestehe ein fest umrissenes Berufsbild. Zwar seien Ausbildung und Tätigkeit im Bereich der Chiropraktik gesetzlich nicht geregelt, aus den WHO-Richtlinien zu Mindestanforderungen an das Studium und zur Sicherheit in der Chiropraktik aus dem Jahr 2006 ergäben sich jedoch hinreichend abgrenzbare Behandlungsfelder und Behandlungsmethoden. Diese stimmten im Wesentlichen mit den Tätigkeitsbeschreibungen deutscher Berufsverbände und den Inhalten eines Studiengangs an einer staatlich anerkannten privaten Universität in der Bundesrepublik überein.
Der Kläger kann jedoch die Erteilung der begehrten beschränkten Heilpraktikererlaubnis nicht ohne Kenntnisüberprüfung durch die zuständige Behörde verlangen, sondern muss sich vielmehr einer auf die Tätigkeit auf dem Gebiet der Chiropraktik bezogenen Kenntnisüberprüfung unterziehen.
Urteil in Bayern
Auch im Verfahren aus Baden-Württemberg hatte ein Physiotherapeut eine auf das Gebiet der Chiropraktik beschränkte Heilpraktikererlaubnis beantragt. Die zuständige Behörde lehnte den Antrag ab. Das Verwaltungsgericht Freiburg verpflichtete das Land daraufhin, den Antrag nach einer Kenntnisüberprüfung erneut zu prüfen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wies die Klage zunächst ab. Nach einer Revision des Klägers hob das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Februar 2021 (BVerwG 3 C 17.19) die Entscheidung auf und verwies den Fall zurück an den Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg. Dieser entschied anschließend erneut und bestätigte, dass die Chiropraktik nach einer wertenden Gesamtbetrachtung auch ohne eine ausdrückliche gesetzliche Regelung ein ausreichend klar abgegrenztes und eigenständiges Tätigkeitsfeld darstellt. Die dagegen gerichtete Revision des beklagten Landes wies das Bundesverwaltungsgericht zurück. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, dass die Chiropraktik hinreichend abgrenzbar und ausdifferenziert sei, sodass eine Heilpraktikererlaubnis auf dieses Gebiet beschränkt werden könne, sei nicht zu beanstanden.
Urteile
BVerwG 3 C 9.24 – Urteil vom 09. Juli 2026
Vorinstanzen:
VG München, VG M 27 K 17.693 – Urteil vom 18. Januar 2018 –
VGH München, VGH 21 B 19.2105 – Urteil vom 23. November 2023
BVerwG 3 C 10.24 – Urteil vom 09. Juli 2026
Vorinstanzen:
VG Freiburg, VG 5 K 1027/16 – Urteil vom 15. Mai 2018 –
VGH Mannheim, VGH 9 S 1836/21 – Urteil vom 14. Juni 2023 Quelle: Bundesverwaltungsgerichts
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