Die Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben über pflanzliche Stoffe ist derzeit verboten

13.05.2025 - Das grundsätzliche Verbot für die Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben über pflanzliche Stoffe (Botanicals) gilt solange, bis die EU-Kommission die Prüfung dieser Angaben abgeschlossen und sie in die Listen der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben aufgenommen hat, sofern die Verwendung der Angaben nicht bereits nach einer Übergangsregelung zulässig ist. Das bestätigt ein Urteil des EuGH.

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Eine Werbung mit gesundheits- und nährwertbezogenen Angaben ist hierzulande für Nahrungsergänzungsmittel nur zulässig, wenn die Angaben von der Europäischen Union wissenschaftlich anerkannt wurden. Dafür ist die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zuständig, die eine regelnde Health-Claims-Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erlassen hat. Die abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit bestimmter gesundheits- oder nährwertbezogener Angaben trifft die Europäische Kommission.

Eine Ausnahme bildeten bislang die Botanicals, also natürliche pflanzliche Stoffe (z. B. aus Pflanzen, Algen, Pilzen oder Flechten gewonnene pflanzliche Stoffe und Zubereitungen). Denn während die EU-Kommission bei allen gesundheitsbezogenen Angaben, die seit 2012 zur Zulassung angemeldet wurden, über deren Zulässigkeit entschieden hat, gibt es eine solche Entscheidung bei den Botanicals nach wie vor nicht. Mehr als tausend Claims sind seit 2010 »on-hold«, die EU-Kommission hat deren Prüfung vor allem aus Mangel an Studien bis auf Weiteres ausgesetzt. Dementsprechend ist bislang rechtlich nicht klar, ob und inwieweit Unternehmen bei Botanicals mit gesundheitsbezogenen Aussagen werben dürfen. Der Europäische Gerichtshof hat nun entschieden: Auch Health Claims für Botanicals benötigen eine Zulassung.

Hintergrund war der Gerichtsstreit zwischen einem Wettbewerbsvereins und dem deutschen Unternehmen Novel Nutriology, das ein Nahrungsergänzungsmittel vertreibt, das Safran- und Melonensaft-Extrakte enthält. Das Unternehmen warb für das Nahrungsergänzungsmittel damit, dass diese Extrakte stimmungsaufhellend wirkten sowie Stressgefühle und Erschöpfung reduzierten. Der Verband Sozialer Wettbewerb verklagte Novel Nutriology vor den deutschen Gerichten auf Unterlassung dieser Angaben, die unionsrechtswidrig seien.

Zu dieser Fragestellung hat der Deutsche Bundesgerichtshof (BGH) den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Vorabentscheidung ersucht. Mit einem Vorabentscheidungsersuchen haben die Gerichte der Mitgliedstaaten die Möglichkeit, dem Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsstreits, über den sie zu entscheiden haben, Fragen betreffend die Auslegung des Unionsrechts oder die Gültigkeit einer Handlung der Union vorzulegen.

Der EuGH stellt fest, dass nach einer Verordnung aus dem Jahr 20061 die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben bei der Werbung2 für Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel grundsätzlich verboten ist. Die Verwendung kann zulässig sein, sofern es sich um von der Kommission zugelassene und in die Liste der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben aufgenommene Angaben handelt.3

Allerdings hat die Kommission ihre Prüfung der gesundheitsbezogenen Angaben über pflanzliche Stoffe (Botanicals) ausgesetzt4 (wegen mangelnder Studienlage) und sie daher noch nicht in die Listen zulässiger gesundheitsbezogener Angaben aufgenommen.
Die Prüfung5 und das Erfordernis einer Zulassung durch die Kommission sollen sicherstellen, dass gesundheitsbezogene Angaben wissenschaftlich abgesichert sind, wodurch die Verbraucher und die menschliche Gesundheit geschützt werden sollen.

Daher dürfen gesundheitsbezogene Angaben zu Botanicals derzeit nicht bei der Werbung für Nahrungsergänzungsmittel verwendet werden.6

Etwas anderes kann gelten, wenn die geforderten Angaben unter eine Übergangsregelung fallen, die in der Verordnung aus dem Jahr 2006 vorgesehen ist. Nach den Angaben des Bundesgerichtshofs ist dies hier nicht der Fall. Es handelt sich nämlich um gesundheitsbezogene Angaben über psychische Funktionen, die in Deutschland vor dem Inkrafttreten der Verordnung keiner Bewertung unterzogen und nicht zugelassen wurden. Für solche Angaben hätte vor dem 19. Januar 2008 bei der zuständigen nationalen Behörde ein Zulassungsantrag gestellt werden müssen, was Novel Nutriology nicht getan hat.

Hier geht es zum Urteil.

Hinweis: In den Seminaren von Heinz-Georg Bramhoff und Christina Krauße im Rahmen der BDH-Veranstaltungen wird dieses Thema besprochen. Es lohnt sich also eine Teilnahme, weil die Wettbewerbsverbände nicht nur Hersteller abmahnen, sondern auch Ärzt*innen und Heilpraktiker*innen.

Literatur/Anmerkungen
  1. Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel in der durch die Verordnung (EG) Nr. 109/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 berichtigten und geänderten Fassung.
  2. Sowie bei deren Kennzeichnung und Aufmachung.
  3. Die Verordnung unterscheidet zwischen zwei Kategorien von gesundheitsbezogenen Angaben, nämlich speziellen gesundheitsbezogenen Angaben und allgemeinen gesundheitsbezogenen Angaben. Die Verwendung einer speziellen gesundheitsbezogenen Angabe ist nur zulässig, wenn diese in eine Liste der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben aufgenommen ist. Dagegen ist jeder allgemeinen gesundheitsbezogenen Angabe eine solche spezielle Angabe beizufügen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um spezielle gesundheitsbezogene Angaben.
  4. Es handelt sich um pflanzliche oder auf pflanzlicher Basis hergestellte Substanzen.
  5. In Zusammenarbeit mit der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA).
  6. Dem Gerichtshof zufolge stellt dieses Verbot, für das eine Übergangsregelung mit Ausnahmemöglichkeiten besteht, keine unverhältnismäßige Einschränkung der unternehmerischen Freiheit dar.

Quellen: ANME/Gerichtshof der Europäischen Union, EuGH v. 30.4.2025 – C-386/23