Das Gericht bestätigte das Vorliegen der Voraussetzungen zur Teilbarkeit der Heilpraktikererlaubnis auf dem Gebiet der Podologie und folgte der Argumentation der Klägerin.
Mit dem letztinstanzlichen Urteil ging ein langer und mühsamer Weg zu Ende: Bereits im Februar 2019 beantragte die klagende Podologin die Erlaubnis gegenüber der Stadt Oldenburg und wurde dort zurückgewiesen. Mit Unterstützung des Bundesverbandes für Podologie und der ihn beratenden Rechtsanwälte erfolgte nach fruchtlosem Widerspruchsverfahren im Juni 2019 Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG Oldenburg). Am 16. Februar 2023 entschied das VG Oldenburg, den Argumenten der Klägerin vollständig folgend, zugunsten der Podologin und ließ die Sprungrevision zum BVerwG zu.
„Mit der höchstrichterlichen Entscheidung haben wir nach vielen vorangegangenen Verfahren unser Ziel eines bundesweit geltenden Urteils erreicht. Nun ist die SHP-Erlaubnis auch in den letzten beiden Bundesländern Niedersachsen und Saarland möglich. Unserem Mitglied danken wir sehr für ihre Ausdauer.“, zeigt sich die 1. Vorsitzende Jeannette Polster sichtlich erfreut.
Quelle: Bundesverband für Podologie
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