
Die folgende Checkliste fasst die wichtigsten Punkte zum Thema Rezepturarzneimittel zusammen. Sie soll Ihnen helfen, die rechtlichen Anforderungen systematisch zu prüfen und sicher umzusetzen. Sie entstand in Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Dr. René Sasse. Sie können sie als praktische Entscheidungs- und Arbeitshilfe in Ihrem Praxisalltag nutzen und zur internen Qualitätsdokumentation oder als Merkblatt in Ihrem Praxisordner führen. So ist sie jederzeit griffbereit.
Grundlagen
- Maßgebliche Gesetze sind in diesem Zusammenhang das Arzneimittelgesetz (AMG) und die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO)
- Fertigarzneimittel sind industriell im Voraus hergestellt und zulassungspflichtig (§ 21 AMG).
- Rezepturarzneimittel werden im Einzelfall nach einer Verschreibung in der Apotheke für einen Patienten individuell hergestellt (§ 1a Abs. 8, § 7 ApBetrO). Sie sind nicht zulassungspflichtig, aber keine rechtliche Parallelwelt!
- Alle Vorschriften und Verbote des AMG (z. B. § 5 AMG) und der ApBetrO (z. B. § 48 AMG) gelten auch hier.
- Insbesondere als Infusionen oder Injektionen angebotene Rezepturarzneimittel sind vor der Anwendung sehr kritisch zu prüfen, da hier das Risiko von Nebenwirkungen oder einer lebensbedrohlichen Komplikation (Anaphylaxie) besonders hoch ist.
Vor jeder Anwendung prüfen
Bedenklichkeit (§ 5 AMG)
- Ist das Arzneimittel (z. B. die Infusionslösung) oder eines seiner Bestandteile als bedenklich bekannt oder verdächtig?
- Liegen Warnhinweise von BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) oder AMK (Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker) vor?
- Wenn ja → nicht anwenden!
Verschreibungspflicht (§ 48 AMG)
- Enthält die Rezeptur Stoffe, deren Wirkung medizinisch nicht allgemein bekannt ist?
- Ist das Mittel in der AMVV (Arzneimittelverschreibungsverordnung) gelistet oder „verschreibungspflichtig kraft Gesetzes“?
- Wenn ja → Apotheke darf es nur auf ärztliche Verschreibung abgeben!
Rechtmäßige Herstellung (§ 7 ApBetrO)
- Hat die Apotheke eine Plausibilitätsprüfung durchgeführt?
- Gibt es eine Herstellungsanweisung, ein Protokoll und eine Freigabe?
- Sind Dosierung, Applikation und Kompatibilität dokumentiert?
- Wenn nein → nicht anwenden!
Kennzeichnung (§ 14 ApBetrO)
- Sind alle Pflichtangaben auf dem Behältnis vorhanden (Apotheke, Inhalt, Anwendung, Gebrauchsanweisung, Wirkstoffe, Verwendbarkeitsfrist, Haltbarkeit nach dem Öffnen, ggf. Patientenname)?
- Wenn nicht → Rückfrage vor Anwendung.
- Wenn nicht bzw. unbefriedigend geantwortet wird → nicht anwenden!
Patientensicherheit und Aufklärung
- Beachten Sie: Auch bei rechtlich zulässigen, nicht bedenklichen Rezepturarzneimitteln muss die Behandlung nach allgemein anerkannten fachlichen Standards erfolgen.
- Weisen Sie Ihre Patientin bzw. Ihren Patienten darauf hin, dass Rezepturarzneimittel nicht zugelassen sind und keine behördliche Prüfung durchlaufen haben.
- Klären Sie ordnungsgemäß auf über Nutzen und Risiken.
- Informieren Sie über mögliche Alternativen mit Zulassung.
Dokumentieren Sie diese Aufklärung schriftlich – das schützt Sie im Ernstfall. - Halten Sie fest, warum Sie diese Rezeptur gewählt haben und welche Informationsquellen Sie genutzt haben.
- Selbstverständlich müssen Sie insbesondere bei der Durchführung von Infusionen / Injektionen die Notfallmaßnahmen im Falle einer anaphylaktischen Reaktion sicher beherrschen und durchführen können.
Dokumentation und Absicherung
- Bewahren Sie folgende Unterlagen auf:
- Plausibilitätsprotokoll der Apotheke, ggf. Herstellungsanweisung, Herstellungsprotokoll, Freigabe und ordnungsgemäße Kennzeichnung
- ggf. schriftliche Bestätigung über die Rechtmäßigkeit der Abgabe
- Ihre Aufklärungsunterlagen und Patienten-Einwilligung
- Notizen zu Sicherheitsinformationen (BfArM, AMK)
- Prüfen Sie Ihren Versicherungsschutz: Deckt Ihre Berufshaftpflicht auch Arzneimittelanwendungen bei (bewusst) rechtswidrigen Behandlungen oder droht Ihnen ein Ausschluss aus der Haftpflichtversicherung?
Werbung und Kommunikation
- Verwenden Sie keine Heilaussagen oder Erfolgsgarantien.
- Übernehmen Sie keine Formulierungen aus Apothekenwerbung ohne genaue Prüfung.
- Nutzen Sie eine sachliche, beschreibende Sprache.
Denken Sie daran: Auch innerhalb von Fachkreisen gilt das Werbeverbot für irreführende Aussagen (§ 8 AMG, § 3 HWG). - Wenn Sie die Aussagen einer Apotheke zu einem Rezepturarzneimittel in Ihrer eigenen Werbung übernehmen, haften Sie selbst für deren Richtigkeit entsprechend der geschilderten Maßstäbe.
Wenn Unsicherheit besteht
Wenden Sie ein eventuell bedenkliches Arzneimittel niemals ohne vorherige eindeutige Klärung an.
- Bei Zweifeln zur Einstufung oder Zulässigkeit: → Rücksprache mit Apotheke, Berufsverband oder juristischem Beistand.
- Verdacht auf Bedenklichkeit? → Nicht anwenden! Informationen dokumentieren, ggf. Behördenmeldung prüfen.
- Unsichere Rezeptur? → Nicht anwenden! Im Zweifel ist Unterlassung die sicherste Entscheidung.
Zum guten Schluss
Rezepturarzneimittel sind wertvoll, wenn sie sorgfältig, transparent und rechtssicher eingesetzt werden. Als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker tragen Sie die Verantwortung, dass jede Anwendung fachlich begründet, juristisch zulässig und patientenschutzgerecht erfolgt. Sorgfalt, Dokumentation und Aufklärung sind Ihre besten Schutzinstrumente – für Sie selbst, für Ihre Patient*innen und für die Glaubwürdigkeit des Berufsstands.
Wenden Sie sich im Zweifelsfall an uns – Ihr BDH ist für Sie da.
Weitere Informationen zum Thema
Hier lesen Sie ein Interview mit Rechtsanwalt Dr. René Sasse zum Thema “Infusionen mit Rezepturarzneien – Was ist erlaubt, was verboten?“.
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