Rezepturarzneimittel – insbesondere als Infusionen – gehören für viele Heilpraktiker*innen zum Praxisalltag. Dabei vertrauen sie auf Angebote von Apotheken – doch längst nicht alle sind seriös. Sehr schnell kann eine gut gemeinte therapeutische Maßnahme zur juristischen Stolperfalle werden! Wenn Sie Rezepturarzneimittel patienten- und rechtssicher anwenden wollen, sollten Sie diese Informationen und Beispiele aus der Praxis kennen.
Zwischen Therapiefreiheit, rechtlichen Stolperfallen und Haftung
Immer häufiger wenden sich Apotheken oder Pharmareferent*innen mit Angeboten für sogenannte „Rezepturarzneimittel“ an Heilpraktikerpraxen. Diese werden oft mit Begriffen wie „individuelle Infusionslösungen“, „bewährte Rezepturen“, „Mischinfusionen“ oder „Cocktails“ beworben – teils sogar mit Indikationen oder gar konkreten Heilaussagen.
Was vielen Heilpraktiker*innen dabei nicht bewusst ist: Rezepturarzneimittel unterliegen den gleichen arzneimittel- und haftungsrechtlichen Vorgaben wie Fertigarzneimittel. Wer hier die Grenzen nicht genau kennt, kann unbeabsichtigt in rechtliche Risiken geraten – bis hin zu strafrechtlichen Konsequenzen, Entzug der Heilpraktikererlaubnis oder Problemen mit der Berufshaftpflichtversicherung.
Dieses Text soll Ihnen helfen, Sicherheit im Umgang mit Rezepturarzneimitteln zu gewinnen. Er fasst die zentralen gesetzlichen Regelungen zusammen, erklärt ihre Bedeutung für die Praxis und zeigt, wie Sie sich rechtlich absichern und Haftungsrisiken vermeiden können. Dieser Text basiert auf einem ausführlichen Vermerk von Rechtsanwalt Dr. René Sasse, welchen Sie HIER abrufen können.
Fertigarzneimittel und Rezepturarzneimittel
Um die rechtlichen Regelungen richtig einordnen zu können, ist es wichtig, die Begriffe zu verstehen.
Fertigarzneimittel
Fertigarzneimittel sind im Voraus hergestellte Arzneimittel, die in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht werden. Sie sind grundsätzlich zulassungspflichtig nach § 21 Arzneimittelgesetz (AMG).
Beispiele: Tabletten, Injektionslösungen oder Salben, die industriell hergestellt und mit Zulassung in der Apotheke verkauft werden.
Rezepturarzneimittel
Ein Rezepturarzneimittel wird in der Apotheke individuell für einen bestimmten Patienten hergestellt – entweder aufgrund einer ärztlichen Verschreibung oder aufgrund einer therapeutischen Anforderung (z. B. durch eine Heilpraktikerin).
Rechtsgrundlage: § 1a Abs. 8 und § 7 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO).
Wichtig ist:
- Rezepturarzneimittel werden nicht im Voraus hergestellt.
- Sie gelten deshalb nicht als Fertigarzneimittel und sind nicht zulassungspflichtig.
- Das entscheidende Merkmal ist die patientenindividuelle Herstellung – also die Anfertigung nach Eingang der konkreten Anforderung.
In der Praxis bedeutet das: Eine Apotheke darf eine Rezeptur nur auf Basis eines Einzelfalls herstellen – nicht als „Standardprodukt“, das im Voraus produziert wird.
Werbung für Rezepturen – was erlaubt ist und was nicht
Immer mehr Apotheken wenden sich mit speziellen Angeboten offensiv an Heilpraktiker*innen. Sie werben mit „fertigen Rezepturen“ oder individuell zusammengestellten Präparaten, die angeblich zu bestimmten Therapiekonzepten passen – etwa Infusionslösungen, Injektionsmischungen oder komplexe Kombinationspräparate.
Manche dieser Angebote enthalten Heilaussagen, also Formulierungen wie:
- „Wirksam bei chronischer Erschöpfung“
- „Zur Stärkung des Immunsystems“
- „Bewährt bei Mitochondrien-Dysfunktion“
Sogar für die Anwendung bestimmter Infusionen in der Krebsbehandlung wird geworben. Solche Aussagen sind nicht nur irreführend, sondern können für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker rechtlich riskant sein. Denn sobald eine Rezeptur mit konkreten Wirk- oder Heilaussagen verbunden wird, betreten beide Seiten – Apotheke und Behandler – ein sensibles Feld des Arzneimittel- und Werberechts.
Warum das problematisch ist
Rezepturen sind grundsätzlich Einzelfallanfertigungen. Wenn eine Apotheke jedoch fertige Rezepturen systematisch anbietet, zielt dies auf eine standardisierte Vermarktung ab – und damit auf etwas, das rechtlich einem Fertigarzneimittel nahekommt.
Für Heilpraktiker*innen stellt sich in diesem Zusammenhang eine Reihe zentraler Fragen:
- Was gilt, wenn aufgrund einer beworbenen Rezeptur ein bedenkliches Arzneimittel (nach § 5 AMG) hergestellt oder angewendet wird?
- Welche Rezepturen dürfen Heilpraktiker überhaupt anfordern oder empfehlen?
- Welche zivil-, straf- oder berufsrechtlichen Risiken bestehen – und wer haftet im Ernstfall?
Beispiel aus der Praxis
Eine Apotheke bietet einer Heilpraktikerin ein „neues Vitamin-Infusionskonzept“ an – eine fertig vorbereitete Mischung aus verschiedenen Vitaminen und Aminosäuren. Die Apotheke nennt Dosierungen, Anwendungsschemata und verspricht bestimmte Effekte („mehr Energie, besserer Zellstoffwechsel“). In diesem Moment überschreitet das Angebot die Grenze zwischen rezepturbezogener Beratung und arzneimittelrechtlich relevanter Werbung. Die Heilpraktikerin riskiert, dass sie ein bedenkliches oder gar verschreibungspflichtiges Arzneimittel anwendet – mit möglichen straf- oder haftungsrechtlichen Folgen.
Auch wenn man es leider immer wieder in Newslettern, Online-Seminaren oder auf Websites anders vermittelt bekommt:
- Rezepturarzneimittel dürfen nicht als Fertigprodukte mit festen Indikationen vermarktet werden.
Werbeaussagen, die Heilwirkungen versprechen oder Sicherheit suggerieren, sind rechtlich unzulässig.
Schützen Sie sich – und Ihre Schützlinge!
Für Heilpraktiker*innen gilt: Sie tragen Verantwortung für die Auswahl und Anwendung – auch dann, wenn die Apotheke das Präparat anpreist.
Eine kritische Prüfung schützt Sie und Ihre Patient*innen.
Was Sie beachten sollten
- Prüfen Sie genau, ob die angebotene Rezeptur tatsächlich individuell hergestellt wird – oder ob es sich um eine im Voraus hergestellte Mischung handelt.
- Seien Sie besonders kritisch bei Heilaussagen oder Werbematerialien, die konkrete Wirkungen versprechen.
- Machen Sie sich klar: Auch bei Rezepturen gelten die gleichen Regeln des Arzneimittelgesetzes (AMG) und des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) wie bei Fertigarzneimitteln.
- Lassen Sie sich im Zweifel juristisch oder fachlich beraten, bevor Sie solche Rezepturen anwenden oder empfehlen.
- BDH-Mitgliederkönnen sich auch an uns wenden: Ihr BDH ist für Sie da!
- Dokumentieren Sie Ihre Informationsquellen und die Entscheidung für eine bestimmte Rezeptur sorgfältig – das schützt Sie im Ernstfall.
Bedenkliche Arzneimittel (§ 5 AMG) – Bedeutung und Folgen
Der Umgang mit Arzneimitteln gehört zu den sensibelsten Bereichen heilpraktischer Tätigkeit. Das Arzneimittelgesetz (AMG) schreibt deshalb in § 5 ein klares Doppelverbot vor: Es ist verboten, bedenkliche Arzneimittel
- in den Verkehr zu bringen und
- bei einem anderen Menschen anzuwenden.
Diese Regel gilt für alle Arzneimittelarten – also für Fertig-, Defektur- und Rezepturarzneimittel – und betrifft ausdrücklich auch Heilpraktiker*innen.
Wann gilt ein Arzneimittel als „bedenklich“?
Ein Arzneimittel gilt als bedenklich, wenn nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ein begründeter Verdacht besteht,
dass es bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über das medizinisch vertretbare Maß hinausgehen (§ 5 Abs. 2 AMG).
Das bedeutet: Es genügt bereits ein hinreichender Verdacht, nicht erst der Nachweis eines Schadens. Je schwerwiegender die möglichen Nebenwirkungen, desto niedriger sind die Anforderungen an den Grad dieses Verdachts. Maßgeblich ist immer eine Nutzen-Risiko-Abwägung nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft.
Was bedeutet das für Sie?
Heilpraktiker*innen müssen sich vor jeder Anwendung oder Empfehlung vergewissern, dass das verwendete Präparat nicht als bedenklich eingestuft ist. Das bedeutet konkret:
- Informieren Sie sich über aktuelle Sicherheitsmitteilungen der zuständigen Behörden – insbesondere des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und der Arzneimittelkommission (AMK).
- Prüfen Sie bei neuen oder wenig bekannten Präparaten, ob offizielle Warnungen oder Hinweise zur Bedenklichkeit vorliegen.
- Holen Sie bei Unsicherheiten fachlichen oder juristischen Rat ein – zum Beispiel als BDH-Mitglied bei Ihrem BDH e. V. oder bei der Arzneimittelkommission.
- Dokumentieren Sie stets, welche Informationsquellen Sie genutzt haben.
Diese Dokumentation kann im Ernstfall entscheidend sein, um nachzuweisen, dass Sie ihrer Sorgfaltspflicht entsprochen haben.
Beispiel aus der Praxis
Ein Heilpraktiker erhält von einer Apotheke eine neu entwickelte Infusionsmischung aus pflanzlichen und homöopathischen Bestandteilen. Er möchte sie bei chronischer Erschöpfung anwenden. Kurz darauf warnt das BfArM vor möglichen toxischen Reaktionen bei einem der Inhaltsstoffe. Da er diese Information nicht geprüft hatte, könnte ihm im Schadensfall fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden – selbst, wenn er in guter Absicht gehandelt hat. Sogar wenn nichts passiert ist, kann ein Patient, der im Nachhinein durch Medien Angst bekommt, aufgrund der Angst oder der Ungewissheit, ob noch später Folgen kommen könnten, auf Schadenersatz klagen!
Beispiel aus der Praxis
Eine Patientin lässt sich wegen ihres unerfüllten Kinderwunsches mit einer Infusionstherapie behandeln und wird kurze Zeit später schwanger. Über soziale Medien stößt sie auf Diskussionen, in denen vor möglichen Risiken hoher Vitaminmengen oder bestimmter Substanzen – etwa einzelner Aminosäuren – in der Schwangerschaft gewarnt wird. Daraufhin wächst ihre Sorge: Über Wochen und Monate hat sie Angst, die Infusion könnte ihrem ungeborenen Kind geschadet haben. Schon diese begründete Angst vor einer möglichen Schädigung kann einen Anspruch auf Schmerzensgeld auslösen. Kommt es später tatsächlich zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung des Kindes – selbst wenn diese objektiv nichts mit der Behandlung zu tun hat – und behauptet die Mutter, die Ursache könne in der verabreichten Infusion liegen, trägt die Behandlerin bzw. der Behandler die Beweislast, sofern nicht dokumentiert ist, dass die eingesetzten Präparate unbedenklich waren und korrekt angewendet wurden.
Empfehlung für Ihre Praxis
- Prüfen Sie jedes Arzneimittel – auch Rezepturen, insbesondere Infusionen – sorgfältig auf mögliche Risiken.
- Verwenden Sie ausschließlich rechtlich (und pharmakologisch) unbedenkliche Präparate.
- Führen Sie eine Dokumentation Ihrer Recherche und Abwägung.
- Ziehen Sie bei Unsicherheiten immer eine zweite Meinung oder eine schriftliche Bestätigung der Apotheke hinzu.
- Verzichten Sie auf die Anwendung, sobald ein Verdacht auf Bedenklichkeit im Raum steht.
So handeln Sie im Sinne des Patientenschutzes – und sichern zugleich Ihre eigene Berufsausübung ab.
Rechtliche Konsequenzen bei Verstößen
Auch der Einsatz von Arzneimitteln gehört zu den sensibelsten Bereichen der heilpraktischen Arbeit. Wer ein nach § 5 AMG bedenkliches Arzneimittel anwendet oder in Verkehr bringt, begeht eine Straftat – mit teils gravierenden Folgen.
Das Arzneimittelgesetz (AMG) und die allgemeinen Haftungsgrundsätze kennen drei Ebenen möglicher Konsequenzen: Strafrecht, Zivilrecht und Berufsrecht.
Strafrechtliche Folgen
Das Strafrecht greift immer dann, wenn ein Strafgesetz verletzt wurde – auch das Arzneimittelgesetz enthält Straftatbestände. Relevant sind vor allem § 5 und § 95 AMG:
- Wer bedenkliche Arzneimittel in den Verkehr bringt oder anwendet (§ 5 AMG), macht sich strafbar (§ 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG).
- Der Gesetzgeber unterscheidet vorsätzliche und fahrlässige Verstöße.
- Vorsätzlicher Verstoß: Wird ein bedenkliches Mittel bewusst angewendet, drohen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
- Fahrlässiger Verstoß: Auch ohne Absicht – also wenn jemand die Risiken hätte erkennen können oder müssen – liegt ein strafbarer Verstoß vor: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Die Strafnorm richtet sich nicht nur an Apotheker und Hersteller, sondern auch an Heilpraktiker*innen, die solche Mittel anwenden oder mit ihnen umgehen.
Beispiel aus der Praxis
Eine Heilpraktikerin verwendet eine Infusionslösung, die sie auf Empfehlung einer Apotheke bestellt hat. Später stellt sich heraus, dass einer der enthaltenen Stoffe vom BfArM als bedenklich eingestuft war. Die Heilpraktikerin hätte dies anhand öffentlich zugänglicher Informationen erkennen können – sie handelte daher fahrlässig.
Zivilrechtliche Haftung
Neben der strafrechtlichen Verantwortung besteht die zivilrechtliche Haftung gegenüber dem Patienten. Kommt es durch die Anwendung eines bedenklichen Arzneimittels zu einer Schädigung, kann der Patient:
- Schadensersatz verlangen (z. B. für Behandlungskosten, Verdienstausfall)
- Schmerzensgeld beanspruchen
Weil es so wichtig ist, hier noch einmal: § 5 AMG ist nicht disponibel! Das bedeutet: Selbst, wenn der Patient nach umfassender Aufklärung einwilligt, bleibt die Anwendung rechtswidrig. Eine Unterschrift oder Einverständniserklärung schützt den Behandler also nicht.
Folgen für die Berufshaftpflichtversicherung
Viele Heilpraktiker*innen gehen davon aus, dass ihre Berufshaftpflicht „alles abdeckt“. Doch das stimmt nur bedingt. Die Versicherung zahlt in der Regel nicht, wenn
- vorsätzlich oder grob fahrlässig ein rechtswidriges Arzneimittel angewendet wurde oder
- wesentliche Dokumentationspflichten (z. B. zur Begründung der Auswahl des Arzneimittels) fehlen.
Tipp: Prüfen Sie Ihre Versicherungsbedingungen. Manche Anbieter schließen explizit Schäden aus, die aus der Anwendung von nicht zugelassenen oder bedenklichen Rezepturen resultieren. Im Zweifel sollten Sie sich den Versicherungsschutz vor Anwendung von Rezepturarzneimitteln (insbesondere Infusionen/Injektionen) schriftlich bestätigen lassen.
Berufsrechtliche Folgen
Heilpraktiker*innen unterliegen besonderen Anforderungen an die berufliche Zuverlässigkeit. Wer bedenkliche Arzneimittel anwendet, verstößt gegen fundamentale Patientenschutzpflichten.
Die Konsequenzen können sein:
- verwaltungsrechtliche Maßnahmen (z. B. Auflagen, Untersagungen durch die Behörde)
- im schlimmsten Fall der Widerruf der Heilpraktikererlaubnis
Die Behörden prüfen in solchen Fällen, ob die Person noch als „zuverlässig“ im Sinne der Berufsausübung gilt. Schon der Anschein mangelnder Sorgfalt kann dabei genügen, um Zweifel zu begründen.
Empfehlungen für Sie
Rechtliche Verstöße im Zusammenhang mit Arzneimitteln sind kein Randthema – sie können existenzbedrohend sein. Doch wer aufmerksam handelt, kann sich zuverlässig schützen:
- Nur sichere Arzneimittel verwenden.
Nutzen Sie amtliche Informationsquellen (BfArM, AMK) und dokumentieren Sie Ihre Recherche. - Vorsicht bei neuen Rezepturen.
Lassen Sie sich die rechtliche Zulässigkeit von der Apotheke schriftlich bestätigen. - Patientenaufklärung ernst nehmen.
Informieren Sie über den Unterschied zwischen zugelassenen Fertigarzneimitteln und individuell hergestellten Rezepturen. - Dokumentation ist Pflicht.
Halten Sie fest, warum Sie ein bestimmtes Präparat gewählt haben, welche Informationen Ihnen vorlagen und welche Alternativen Sie erwogen haben. - Versicherungsschutz prüfen.
Lesen Sie die Ausschlüsse in Ihrer Police. Bei Unsicherheiten – Nachfragen! - Im Zweifel: Nicht anwenden!
Sobald Sie begründete Zweifel an der Unbedenklichkeit eines Mittels haben, sind Sie sowohl nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) als auch im Rahmen Ihrer allgemeinen Sorgfaltspflicht verpflichtet, auf dessen Anwendung zu verzichten (siehe Checkliste).
Verschreibungspflicht und Rolle des Heilpraktikers (§ 48 AMG)
Viele Heilpraktiker*innen gehen davon aus, dass sie bei Rezepturen einfach eine „therapeutische Anforderung“ an die Apotheke richten können. Das stimmt grundsätzlich – aber nicht für jedes Arzneimittel. Denn das Arzneimittelgesetz (§ 48 AMG) bestimmt genau, welche Präparate verschreibungspflichtig sind und wer sie verordnen darf.
Was bedeutet „verschreibungspflichtig“?
Nach § 48 Abs. 1 AMG dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel an Verbraucher nur abgegeben werden, wenn eine ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung vorliegt. Das heißt: Eine Heilpraktikerin oder ein Heilpraktiker kann kein verschreibungspflichtiges Arzneimittel rechtmäßig in der Apotheke für einen Patienten anfordern oder beziehen.
Wie Arzneimittel verschreibungspflichtig werden
Es gibt zwei Wege, wie ein Arzneimittel unter die Verschreibungspflicht fällt:
- Durch Rechtsverordnung – Die meisten Fälle beruhen auf der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV). Dort ist genau festgelegt, welche Wirkstoffe, Zubereitungen oder Anwendungsformen nur auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen.
- Kraft Gesetzes (§ 48 Abs. 1 Satz 2 AMG) – Weniger bekannt ist: Auch ohne ausdrückliche Nennung in der AMVV kann ein Mittel automatisch verschreibungspflichtig sein, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Das ist der Fall, wenn ein Arzneimittel:
- Stoffe enthält, deren Wirkungen in der medizinischen Wissenschaft nicht allgemein bekannt sind,
- Zubereitungen solcher Stoffe beinhaltet, oder
- Mischungen aus bekannten Stoffen darstellt, deren Wirkung in dieser Kombination nicht wissenschaftlich bekannt oder bestimmbar ist (z. B. durch Dosierung oder Darreichungsform).
Solche Mittel gelten bis zur ausdrücklichen Regelung durch Verordnung als verschreibungspflichtig kraft Gesetzes.
Gerade im Bereich der Komplementärmedizin kann die Verschreibungspflicht kraft Gesetzes relevant werden – etwa bei neuen Infusionskonzepten, pflanzlichen Extrakten oder speziellen Mikronährstoffmischungen.
Was wir „verschreiben“ dürfen – und was nicht
Heilpraktiker*innen dürfen im Rahmen ihrer Berufsausübung therapeutische Empfehlungen abgeben oder eine Anforderung an die Apotheke richten, damit ein individuelles Rezepturarzneimittel hergestellt wird. Aber: Diese „Heilpraktiker-Anforderung“ ist keine ärztliche Verschreibung im Sinne des § 48 AMG.
Zwar können Heilpraktiker nicht gegen die Verschreibungspflicht verstoßen; diese richtet sich ausschließlich an Apotheken. Dennoch kann der bewusste Versuch, verschreibungspflichtige Arzneimittel von einer Apotheke herstellen zu lassen oder über diese zu beziehen, strafrechtlich (z.B. als Anstiftung zu einer Straftat) relevant sein.
Das bedeutet:
- Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen nicht aufgrund einer heilpraktischen Anforderung abgegeben werden – weder an Patienten noch an den Heilpraktiker selbst.
- Eine Apotheke, die ein solches Mittel trotzdem abgibt, verstößt gegen das AMG.
- Der Heilpraktiker kann sich dabei – auch wenn er das Mittel nur anwenden möchte – strafrechtlich mitschuldig machen (z. B. als Anstifter oder Gehilfe).
Beispiel aus der Praxis
Ein Heilpraktiker bestellt bei einer Apotheke eine individuell hergestellte Infusionslösung (Rezepturarznei) mit einem neuen, in der Fachliteratur kaum beschriebenen Wirkstoff. Die Apotheke liefert – doch rechtlich war der Wirkstoff nicht allgemein bekannt und damit verschreibungspflichtig kraft Gesetzes. In diesem Fall hat die Apotheke unzulässig abgegeben, und der Heilpraktiker hätte erkennen können, dass der Stoff verschreibungspflichtig ist – damit droht strafrechtliche Relevanz.
Grenzen klar kennen – und nicht übertreten
- Heilpraktiker dürfen keine verschreibungspflichtigen Mittel verordnen oder anfordern.
- Sie dürfen nicht davon ausgehen, dass eine Apotheke automatisch weiß, was rechtlich zulässig ist.
- Die Verantwortung für die Auswahl eines zulässigen, nicht verschreibungspflichtigen und unbedenklichen Präparats liegt bei der Therapeutin oder dem Therapeuten.
Wenn Sie unsicher sind, fragen Sie bei der Apotheke schriftlich nach der rechtlichen Einstufung des gewünschten Präparats und bewahren Sie die Antwort auf.
Rezepturen in der Praxis – was Sie beachten sollten
Rezepturarzneimittel sind für viele Heilpraktiker*innen eine wertvolle Möglichkeit, individuell auf Patient*innen einzugehen. Doch sie sind keine arzneimittelrechtliche Parallelwelt. Alle zentralen Vorschriften des Arzneimittelgesetzes (AMG) und der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) gelten uneingeschränkt – insbesondere § 5 AMG (Bedenklichkeitsverbot) und § 48 AMG (Verschreibungspflicht).
Rechtliche Grundprinzipien
Auch Rezepturarzneimittel unterliegen den allgemeinen arzneimittel- und apothekenrechtlichen Anforderungen. Das bedeutet:
- Die enthaltenen Stoffe dürfen nicht bedenklich im Sinne des § 5 AMG sein.
- Das Präparat darf nicht verschreibungspflichtig sein.
- Die Herstellung und Abgabe müssen den Vorgaben der Apothekenbetriebsordnung entsprechen.
Nur wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt sind, dürfen Sie eine Rezeptur therapeutisch einsetzen.
Unterschied zu zugelassenen Fertigarzneimitteln
Zugelassene Fertigarzneimittel sind auf Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit geprüft. Diese Prüfung entfällt bei Rezepturen – hier liegt die Verantwortung stärker beim Behandler oder der Behandlerin. Darum gilt: Wenn Sie ein Rezepturarzneimittel anwenden, müssen Sie Ihre Patient*innen darüber aufklären, dass
- es sich nicht um ein zugelassenes Arzneimittel handelt und
- keine behördliche Prüfung auf Wirksamkeit oder Sicherheit vorliegt.
Das ist nicht nur ein Gebot der Transparenz, sondern auch Teil der rechtlich geforderten Patientenaufklärung.
Aufklärungspflicht und fachlicher Standard
Zugelassene Fertigarzneimittel gelten grundsätzlich als Standardtherapie. Wer davon abweicht und stattdessen eine Rezeptur anwendet, verlässt den Standard – und muss das besonders begründen. Das bedeutet:
- Der Patient ist umfassend aufzuklären – über Nutzen, Risiken, Alternativen und den Umstand, dass keine Zulassung vorliegt.
- Diese Aufklärung sollte schriftlich dokumentiert werden.
- Bei einer späteren Überprüfung können Sie so nachweisen, dass Sie Ihrer Pflicht nachgekommen sind.
Verantwortung der Apotheke – und Ihre Mitverantwortung
Die Apothekenbetriebsordnung schreibt in § 7 ApBetrO eine sogenannte Plausibilitätsprüfung vor. Diese liegt formal im Verantwortungsbereich der Apotheke, hat aber unmittelbare Bedeutung für den Behandler.
Bevor eine Rezeptur hergestellt wird, muss die Apotheke prüfen:
- Dosierung (ist sie therapeutisch sinnvoll und sicher?)
- Applikationsart (passt sie zum gewählten Wirkstoff und Zweck?)
- Kompatibilität der Bestandteile (vertragen sich die Substanzen?)
- Qualität und Haltbarkeit (bleibt die Mischung stabil und wirksam?)
Diese Prüfung wird dokumentiert. Sie dürfen und sollten sich als Behandlerin oder Behandler die entsprechenden Nachweise aushändigen lassen – z. B. das Plausibilitätsprotokoll oder eine Freigabebescheinigung. Damit erfüllen Sie Ihre Sorgfaltspflicht und sichern sich juristisch ab.
Kennzeichnungspflichten nach § 14 ApBetrO
Jede Rezeptur muss korrekt beschriftet sein. Das klingt selbstverständlich, ist aber rechtlich verbindlich. Folgende Angaben müssen auf dem Behältnis und ggf. der Umhüllung stehen:
- Name und Anschrift der abgebenden Apotheke (und ggf. des Herstellers)
- Inhalt (nach Gewicht, Volumen oder Stückzahl)
- Art der Anwendung und Gebrauchsanweisung
- Wirkstoffe nach Art und Menge, sonstige Bestandteile nach Art
- Herstellungsdatum
- Verwendbarkeitsfrist („verwendbar bis …“) und, soweit erforderlich, Angabe der Haltbarkeit nach dem Öffnen des Behältnisses oder nach Herstellung der gebrauchsfertigen Zubereitung
- ggf. besondere Hinweise zur Aufbewahrung, Entsorgung oder Umweltverträglichkeit
- bei patientenbezogenen Rezepturen: Name des Patienten/der Patientin
Wenn Sie ein Präparat erhalten, das diese Angaben nicht vollständig enthält, sollten Sie es nicht verwenden, sondern Rücksprache mit der Apotheke halten.
Werbeverbote und Irreführung (§ 8 AMG, § 3 HWG)
Rezepturen dürfen nicht mit konkreten Heilaussagen oder Erfolgsgarantien beworben werden. Das gilt sowohl für Apotheken als auch für Heilpraktikerpraxen.
Nach § 8 AMG ist es verboten, Arzneimittel mit irreführenden Angaben in Verkehr zu bringen – etwa, wenn therapeutische Wirkungen behauptet werden, die wissenschaftlich nicht gesichert sind.
Auch das Heilmittelwerbegesetz (§ 3 HWG) verbietet Werbung, wenn dadurch der Eindruck entsteht, ein Erfolg sei sicher oder das Mittel völlig nebenwirkungsfrei.
Wichtig: Wenn Sie Aussagen der Apotheke in Ihrer eigenen Werbung übernehmen (Flyer, Website, Social Media), haften Sie selbst für deren Richtigkeit – auch dann, wenn die Formulierung ursprünglich aus der Apotheke stammt.
Rezepturen bieten therapeutische Vielfalt, verlangen aber rechtliche und fachliche Umsicht. Heilpraktiker*innen tragen Mitverantwortung für alles, was sie anwenden – auch wenn die Herstellung in der Apotheke erfolgt. Wer sorgfältig prüft, dokumentiert und aufklärt, schützt sich und seine Patient*innen gleichermaßen.
Werbung und Haftungsrisiken – Irreführung nach AMG und HWG
In diesem Abschnitt geht es um einen Punkt, der vielen Heilpraktiker*innen gar nicht bewusst ist: Auch innerhalb der Fachkreise – also gegenüber Kolleg*innen oder Apotheken – gelten die gleichen Werberegeln wie gegenüber Patient*innen. Schon eine unbedachte Formulierung kann rechtlich als irreführende Werbung gewertet werden – mit teuren und rufschädigenden Folgen.
Was das Gesetz verbietet
§ 8 Arzneimittelgesetz (AMG)
Nach § 8 AMG ist es verboten, Arzneimittel oder Wirkstoffe herzustellen, in den Verkehr zu bringen oder zu bewerben, wenn sie mit irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung versehen sind.
Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn
- einem Arzneimittel eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkung zugeschrieben wird, die es nicht besitzt,
- fälschlich der Eindruck entsteht, ein Erfolg könne mit Sicherheit erwartet werden, oder
- suggeriert wird, das Mittel sei ohne schädliche Wirkungen auch bei längerem Gebrauch.
Diese Regel gilt unabhängig davon, ob sich die Werbung an Laien oder Fachleute richtet. Auch innerhalb von Fachinformationen oder Seminaren darf keine ungesicherte Wirksamkeit behauptet werden.
§ 3 Heilmittelwerbegesetz (HWG)
Ergänzend regelt § 3 HWG: Eine Werbung ist unzulässig, wenn sie irreführend ist.
Als irreführend gilt insbesondere:
- die Zuweisung nicht belegter Wirkungen,
- das Erwecken eines übertriebenen oder garantierten Heilerfolgs,
- die Behauptung, ein Mittel sei wissenschaftlich gesichert, obwohl es dafür keine ausreichende Beleglage gibt.
Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 05.11.2020 – I ZR 204/19) hat dies ausdrücklich bestätigt: Gesundheitsbezogene Werbung ist nur zulässig, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht. Das bedeutet: Aussagen müssen objektiv überprüfbar und wissenschaftlich vertretbar sein – alles andere gilt als Irreführung.
Warum das auch Sie betrifft
Heilpraktiker*innen sind zwar keine pharmazeutischen Unternehmer, doch sobald sie Werbung mit arzneilichen Aussagen machen – etwa auf der Website, in Broschüren oder auf Social Media – unterliegen sie denselben Vorgaben.
Besonders riskant ist es, Formulierungen der Apotheke zu übernehmen, zum Beispiel:
- „Der konzentrierte Phyto-Wirkstoff gegen Krebs“
- „Unsere Vitamininfusion stärkt das Immunsystem und wirkt gegen Erschöpfung.“
- „Diese Rezeptur reguliert die Mitochondrienfunktion.“
- „Bewährt bei chronischer Müdigkeit und Zellstress.“
Beachten Sie zudem stets die absoluten Werbeverbote aus § 12 HWG: Außerhalb der Fachkreise darf sich die Werbung für Arzneimittel nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung der folgernden Krankheiten oder Leiden beim Menschen beziehen:
- nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) meldepflichtige Krankheiten oder durch meldepflichtige Krankheitserreger verursachte Infektionen,
- bösartige Neubildungen,
- Suchtkrankheiten, ausgenommen Nikotinabhängigkeit,
- krankhafte Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts.
Wenn Sie rechtswidrige Aussagen übernehmen oder wiederholen, gelten Sie rechtlich als Werbende – und haften selbst für die inhaltliche Richtigkeit.
Typische Fehlerquellen
Heilaussagen ohne wissenschaftlichen Beleg
„Wirkung wissenschaftlich bestätigt“ oder „bewährt bei …“ ohne Beleg ist unzulässig.
Werbung mit Sicherheit
„Garantiert ohne Nebenwirkungen“ oder „absolut verträglich“ sind verboten.
Verwechslung von Indikation und Wohlbefinden
Aussagen wie „hilft bei Depressionen“ sind arzneirechtlich heikel, während „unterstützt das seelische Gleichgewicht“ zulässig sein kann – sofern sie nicht irreführend ist.
Werbung mit Erfahrungsberichten
Patientenzitate oder Fallbeispiele, die Heilwirkung suggerieren, sind meist unzulässig, insbesondere wenn sie arzneiliche Effekte behaupten.
Beispiel aus der Praxis
Eine Heilpraktikerin veröffentlicht auf ihrer Website: „Die von mir eingesetzte Infusionsmischung aktiviert Ihre Mitochondrien und hilft gegen chronische Erschöpfung.“ Die Apotheke hatte ihr die Rezeptur mit genau diesen Worten empfohlen. Im Streitfall wird sie selbst für die Aussage verantwortlich gemacht – nicht die Apotheke. Sie selbst muss beweisen, dass die Aussage richtig ist. Das kann zu Abmahnungen, Bußgeldern oder Unterlassungsklagen führen.
So formulieren Sie rechtssicher
- Sachlich bleiben: Beschreiben Sie, was das Präparat enthält oder welches Ziel die Therapie verfolgt – nicht, was sie bewirkt.
- Subjektive Formulierungen nutzen:
Statt „wirkt gegen Schmerzen“ lieber „wird eingesetzt zur Unterstützung bei Schmerzzuständen“. - Auf Erfahrungswissen verweisen, nicht auf Heilsversprechen: „In meiner Praxis hat sich diese Vorgehensweise bewährt“ ist zulässig, „dieses Mittel heilt …“ ist es nicht.
- Keine Übernahme von Apothekenwerbung ohne Prüfung:
Wenn Sie Textvorschläge oder Beipackinformationen übernehmen möchten, prüfen Sie sie auf medizinisch-wissenschaftliche Absicherung oder lassen Sie sie juristisch prüfen.
Ihre Verantwortung
Auch wenn Apotheken oder Hersteller rechtlich die Hauptverantwortung für Arzneimittel tragen, trägt der Heilpraktiker Verantwortung für alle Aussagen in seiner eigenen Kommunikation. Das gilt unabhängig davon, ob Sie die Rezeptur selbst bewerben oder nur beiläufig erwähnen. Werbeaussagen müssen immer den Grundsatz der wahrheitsgemäßen, sachlichen und wissenschaftlich begründbaren Information erfüllen.
Wir fassen zusammen:
- Werbung für Rezepturarzneimittel ist rechtlich streng reguliert.
- Auch innerhalb der Fachkreise gilt: Keine Heilversprechen, keine Übertreibungen.
- Übernehmen Sie niemals unkritisch Werbeaussagen von Apotheken oder Herstellern.
- Im Zweifel lieber informieren statt werben – das stärkt Ihre Glaubwürdigkeit und schützt Sie rechtlich.
Informieren und entscheiden Sie sich sorgfältig, handeln Sie verantwortungsvoll, dokumentieren Sie gut. Dann sind Rezepturarzneien in Ihrer Praxis eine Stärke – nicht ein Risiko.
Für Rückfragen von BDH-Mitgliedern und Praxisfälle: BDH – wir sind für Sie da.
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Praxismanagement
Rechtskonforme Praxisführung
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