Impfungen mit dem Impfstoff Novavax – Heilpraktiker*innen zählen zur priorisierten Berufsgruppe

24.02.2022 – Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat den BDH um folgende Information an seine Mitglieder gebeten. Ab Ende Februar 2022 kann der Impfstoff Novavax in NRW verimpft werden. Heilpraktiker*innen zählen zu den Berufsgruppen, für die eine Priorisierung des Impfangebots gilt.

© Alex Photo - AdobeStock.com

Mit dem proteinbasierten Impfstoff von Nuvaxovid (Novavax) ist nun zeitnah auch ein Impfstoff für die Personen erhältlich, die sich aus verschiedenen Gründen nicht mit einem Vektor- oder mRNA-lmpfstoff haben impfen lassen.

Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium bereitet zurzeit die Verteilung und Verimpfung des Impfstoffs der Firma Novavax vor. Es geht davon aus, dass der Impfstoff ab Ende Februar 2022 eingesetzt werden kann. Aufgrund der Erwartung, dass die Nachfrage das Angebot anfangs übersteigen wird, ist landesseitig zunächst eine Priorisierung zugunsten von Personen, die unter die einrichtungsbezogene Impfpflicht nach § 20a IfSG fallen, vorgesehen. Für diese Berufsgruppen werden zu Beginn etwa 75 Prozent der verfügbaren Dosen reserviert werden. Heilpraktiker*innen sind von der Teilimpfpflicht in der Regel betroffen und gehören damit zur priorisierten Personengruppe.

Die Organisation der Novavax-lmpfangebote liegt in Nordrhein-Westfalen in der Verantwortung der Kreise und kreisfreien Städte. Die Koordinierenden COVID-lmpfeinheiten (KoCls) werden zusätzlich gesonderte Impfangebote mit dem Impfstoff Novavax für die Berufsgruppen schaffen, die unter die einrichtungsbezogene Impfpflicht fallen. Die Impfungen erfolgen im Rahmen der kommunalen Impfangebote in den Impfstellen oder bei mobilen Impfaktionen. Die kommunalen Impfeinheiten wurden zudem gebeten, Moglichkeiten zur Registrierung und Terminbuchung zu schaffen. An der Impfung interessierte Praxen oder Personen sollten sich daher an ihren zuständigen Kreis bzw. ihre zuständige Stadt wenden.

Als Nachweis der Impfverpflichtung dient eine Arbeitgeberbescheinigung, die Sie auf dieser Seite weiter unten herunterladen können. Diese können Sie für Ihre Mitarbeiter*innen oder in Ihrer Praxis Beschäftigte ausstellen.

Das Ministerium ist Heilpraktiker*innen dankbar, wenn sie die Hinweise über den Impfstoff Novavax auch an die Patient*innen weitergeben, für die eine Impfung mit dem Impfstoff von Novavax infrage kommt.

Bitte beachten

Gerne möchten wir als Berufsverband darauf hinweisen, dass die STIKO eine 2. Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff für besonders gesundheitlich gefährdete bzw. exponierte Personen nach abgeschlossener COVID-19-Grundimmunisierung und erfolgter 1. Auffrischimpfung mit dem Impfstoff Nuvaxovid (Novavax) empfiehlt.

Für Tätige in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen empfiehlt die STIKO eine 2. Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff u.a.  frühestens 6 Monate nach der 1. Auffrischimpfung.

Die STIKO empfiehlt eine 2. Auffrischimpfung (frühestens 3 Monate nach der 1. Auffrischimpfung) mit einem mRNA-Impfstoff für ≥ 70-Jährige, BewohnerInnen und Betreute in Einrichtungen der Pflege und für Personen mit Immundefizienz.

 

Der Beitrag wurde am 24.02.2022 aktualisiert.