Mit dem EFG-Votum V 06005 der Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten (ZLG) zur Auslegung des § 28 TFG im Hinblick auf homöopathische Eigenblutprodukte hatten Ende 2016 die Probleme für Heilpraktiker*innen begonnen. Das ZLG war der Einschätzung der Arbeitsgruppe „Arzneimittel-, Apotheken, Transfusions- und Betäubungsmittelwesen (AG AATB) gefolgt, dass Eigenblutbehandlungen unter Arztvorbehalt stehen.
Wie wir berichtet haben, laufen gegen diese Einschätzung und deren rechtliche Umsetzung und die damit verbundenen Einschränkungen für Heilpraktiker*innen diverse Gerichtsverfahren. Noch steht eine endgültige Entscheidung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus.
Der BDH hat gemeinsam mit dem Verband Freie Heilpraktiker e.V. (FH) Herrn Rechtsanwalt Dr. René Sasse gebeten eine juristische Anmerkung zur aktuellen Rechtslage hinsichtlich der Eigenblut-Thematik zur Vorlage bei Ämtern und Behörden zu erstellen.