Niedersachsen: Heilpraktiker*innen müssen Tätigkeit ab sofort melden

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Kurz vor Weihnachten hat der Niedersächsische Landtag das „Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetzes, des Kammergesetzes für die Heilberufe in der Pflege, des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst, des Niedersächsischen Gesetzes über die Ausübung des Hebammenberufs und des Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes“ beschlossen (Nds. GVBl. Nr.: 24/2019, ausgegeben am 20.12.2019, vom 17. Dezember 2019).

Darin heißt es in einem neu eingefügten Paragrafen

7 a: Heilpraktikerwesen

Heilpraktiker in Niedersachsen müssen ab sofort ihre Tätigkeit dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt in dessen oder deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll, schriftlich anzeigen.
Wer bereits vor dem 1. Januar 2020 eine solche Tätigkeit ausgeübt hat, hat die Anzeige bis zum 1. März 2020 zu erstatten.

Die Beendigung der Tätigkeit und Änderungen der angegebenen Daten sind dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt ebenfalls unverzüglich mitzuteilen.

Den genauen Wortlaut finden Sie im Gesetz hier (S. 419).

Bitte berücksichtigen Sie diese Gesetzesänderung unbedingt.