NRW aktualisiert Coronaschutz-Verordnung: Heilpraktiker*innen dürfen in NRW definitiv weiter arbeiten

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat aktuell die Coronaschutz-Verordnung konkretisiert.

Diese „Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“ ist bereits in Kraft getreten.

Offensichtlich hat das Ministerium darauf reagiert, dass die ursprüngliche Coronaverordnung doch einige Unklarheiten enthielt.

Die neue Verordnung stellt in § 7 Absatz 4 klar, dass die Tätigkeiten von Angehörigen der Heilberufe mit Approbation (Zahnäzrte, Ärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte) und Heilpraktiker nicht zu den in § 7 einschränkend geregelten Dienstleistungen zählen. Dasselbe gilt für Tätigkeiten der ambulanten Pflege und Betreuung im Sinne von SGB V, SBG IX und SGB XI. Sie sind weiterhin zulässig und gerade in der aktuellen Situation wichtig.

Diese Verordnung ist bereits in Kraft und tritt mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.

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Im Wortlaut steht in der Verodnung: „Die Tätigkeiten von Angehörigen der Heilberufe mit Approbation und sonstigen Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 des Heilpraktikergesetzes befugt sind, zählen ebenso wie zur Versorgung erforderliche Tätigkeiten der ambulanten Pflege und Betreuung im Sinne des Fünften, des Neunten und des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht zu den Dienstleistungen im Sinne der vorstehenden Absätze. Diese Tätigkeiten sind weiterhin zulässig. Bei der Durchführung sollen die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert-Koch-Instituts beachtet werden.“