Rentenversicherungspflicht für Selbstständige: Was auf Heilpraktiker zukommen könnte

22.09.2026 - Die geplante Einbeziehung von Selbstständigen in die gesetzliche Rentenversicherung könnte auch Heilpraktiker betreffen. Noch sind die konkreten Regelungen offen. Welche Änderungen im Raum stehen und welche Vor- und Nachteile eine Rentenversicherungspflicht für selbstständige Heilpraktiker haben könnte, zeigt der folgende Beitrag. Eine aktuelle Petition fordert dabei mehr Rechtssicherheit und eine faire Beitragsgestaltung.

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Für viele Selbstständige könnte sich die Altersvorsorge in den kommenden Jahren grundlegend verändern. Die von der Bundesregierung eingesetzte Alterssicherungskommission hat im Juni 2026 empfohlen, künftig auch bisher nicht obligatorisch abgesicherte Selbstständige in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen. Die Bundesregierung hat angekündigt, die Empfehlungen der Kommission möglichst vollständig umzusetzen. Ein entsprechendes Gesetz gibt es bislang jedoch nicht.

Das empfiehlt die Kommission für Selbstständige

Die Kommission unterscheidet bei der geplanten Ausweitung der Alterssicherungspflicht zwischen neu gegründeten und bereits bestehenden selbstständigen Tätigkeiten.

Wer nach einem noch festzulegenden Stichtag eine selbstständige Tätigkeit aufnimmt, soll künftig grundsätzlich in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Eine Wahlmöglichkeit zugunsten einer ausschließlichen privaten Altersvorsorge soll dann nicht mehr vorgesehen sein. Um der häufig angespannten finanziellen Situation in der Gründungsphase Rechnung zu tragen, ist eine dreijährige Karenzzeit mit verminderten Beitragszahlungen vorgesehen.

Für Personen, die zum Zeitpunkt der Neuregelung bereits selbstständig tätig sind, soll eine voraussetzungslose Befreiung von der Versicherungspflicht möglich sein. Damit soll dem Vertrauensschutz Rechnung getragen werden, da viele Selbstständige bereits langfristige Entscheidungen für ihre private Altersvorsorge getroffen haben.

Selbstständige, die aufgrund ihrer Tätigkeit bereits heute verpflichtend in der gesetzlichen Rentenversicherung oder beispielsweise in einem berufsständischen Versorgungswerk abgesichert sind, sollen von den neuen Regelungen ganz oder teilweise ausgenommen werden.

Damit könnte die geplante Neuregelung für Heilpraktiker:innen relevant werden: Wer künftig eine Heilpraktikerpraxis neu gründet, könnte von Beginn an zur gesetzlichen Rentenversicherung herangezogen werden. Für bereits niedergelassene Heilpraktiker:innen ist die Möglichkeit einer Befreiung vorgesehen. Wie diese Regelungen konkret aussehen und ab welchem Zeitpunkt sie gelten, ist derzeit noch offen.

Was könnte das finanziell bedeuten?

Für Selbstständige gibt es heute unterschiedliche Möglichkeiten, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten. Der Beitragssatz beträgt 2026 18,6 Prozent. Bei Pflichtversicherten wird der Beitrag grundsätzlich aus dem Arbeitseinkommen beziehungsweise unter bestimmten Voraussetzungen aus einem Regelbeitrag berechnet. Der Regelbeitrag liegt 2026 bei 735,63 Euro monatlich; der halbe Regelbeitrag für Existenzgründer beträgt 367,82 Euro. Der Höchstbeitrag liegt bei 1.571,70 Euro monatlich.

Nach den in der Reformdiskussion genannten Modellen soll auch für künftig versicherungspflichtige Selbstständige eine Wahl zwischen einer einkommensabhängigen Beitragsbemessung und einem pauschalen Regelbeitrag möglich sein. Für Gründer soll der halbe Regelbeitrag in der Anfangsphase weiterhin eine geringere Belastung ermöglichen.

Vorteile einer solchen Wahlmöglichkeit sollen darin liegen, dass Selbstständige ihre Beiträge besser an ihre wirtschaftliche Situation anpassen können. Gerade bei höheren Gewinnen kann ein pauschaler Regelbeitrag finanziell günstiger sein. Bei niedrigeren Gewinnen kann dagegen die einkommensabhängige Beitragsberechnung vorteilhafter sein.

Kritik kommt insbesondere von Selbstständigenverbänden. Sie weisen darauf hin, dass Selbstständige ihre Sozialversicherungsbeiträge anders als Arbeitnehmer grundsätzlich allein finanzieren müssen. Aus ihrer Sicht drohen insbesondere bei niedrigen Einkommen hohe Abgabenbelastungen. Der Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschland e.V. (VGSD) warnt deshalb davor, dass eine zusätzliche Rentenversicherungspflicht für Menschen mit geringen selbstständigen Einkünften zu einer erheblichen finanziellen Belastung führen könnte.

Für Heilpraktiker kann dies insbesondere in der Gründungs- und Aufbauphase einer Praxis eine Rolle spielen. Einnahmen sind dann häufig noch schwankend, während bereits Kosten für Praxisräume, Ausstattung, Versicherungen, Fortbildungen und andere betriebliche Ausgaben entstehen. Aber auch für bestehende Heilpraktikerpraxen würde eine solche Pflicht die laufenden Betriebskosten und die persönliche Finanzplanung verändern.

Was spricht für eine Rentenversicherungspflicht?

Ziel der Reform ist es, bestehende Lücken bei der Alterssicherung verschiedener Gruppen zu schließen. Die Alterssicherungskommission sieht langfristig eine Erwerbstätigenversicherung als Modell vor, in die unterschiedliche Gruppen (auch Abgeordnete und später Beamte) einbezogen werden sollen.

Eine Pflichtversicherung könnte verhindern, dass die Altersvorsorge während wirtschaftlich schwieriger Phasen vollständig zurückgestellt wird. Gerade bei schwankenden Praxiseinnahmen kann eine verbindliche Vorsorge dazu beitragen, regelmäßig Ansprüche aufzubauen. Die gesetzliche Rentenversicherung bietet zudem nicht ausschließlich eine Altersrente. Zum Leistungspaket gehören unter anderem Leistungen bei Erwerbsminderung, Rehabilitation und unter bestimmten Voraussetzungen Hinterbliebenenleistungen. Für Heilpraktiker:innen ist auch die Möglichkeit einer Absicherung gegen das Risiko, den eigenen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben zu können, ein relevanter Aspekt. Eine entsprechende Absicherung kann über die gesetzliche Rentenversicherung grundsätzlich Teil des Leistungspakets sein.

Wo liegen mögliche Probleme?

Auf der anderen Seite bedeutet eine Pflichtversicherung für Selbstständige zunächst eine zusätzliche laufende finanzielle Belastung. Während sich Arbeitnehmer den Beitrag grundsätzlich mit ihrem Arbeitgeber teilen, müssen Selbstständige den Beitrag aus den Einnahmen ihrer Tätigkeit finanzieren.

Besonders relevant kann dies bei kleinen Praxen und Nebenerwerbstätigkeiten sein. Selbstständigenverbände befürchten, dass eine zusätzliche Pflicht zur Altersvorsorge gerade bei niedrigen Gewinnen die wirtschaftliche Attraktivität einer Gründung verringern könnte. Nach ihrer Argumentation könnte dies dazu führen, dass Gründungen unterbleiben oder eine selbstständige Tätigkeit nach kurzer Zeit wieder aufgegeben wird.

Selbstständige haben zudem häufig schwankende Einkommen und unterbrechen ihre Tätigkeit beispielsweise für Familienzeiten oder andere berufliche Phasen. Eine starre Beitragspflicht könnte diesen unterschiedlichen Erwerbsbiografien weniger Rechnung tragen.

Hinzu kommt die Frage der bereits bestehenden Vorsorge. Wer bereits seit vielen Jahren selbstständig ist und beispielsweise private Rentenversicherungen, Wertpapiere oder Immobilien als Bausteine seiner Altersvorsorge aufgebaut hat, muss bei einer neuen Pflichtversicherung die zusätzliche Belastung in seine langfristige Finanzplanung einbeziehen. Genau hier setzt der von der Kommission vorgeschlagene Vertrauensschutz für Bestandsselbstständige an.

Zwei Reformen, die eng miteinander verbunden sind

In der Diskussion werden deshalb neben der eigentlichen Rentenversicherungspflicht zwei weitere Themen genannt: die Statusfeststellung und die Beitragsbemessung.

Kritiker der Reform, wie der Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschland e.V. (VGSD) fordern, dass Selbstständige zunächst mehr Rechtssicherheit darüber erhalten müssen, unter welchen Voraussetzungen ihre Tätigkeit als selbstständig anerkannt wird. Gleichzeitig müsse die Beitragsbelastung so ausgestaltet werden, dass sie auch bei niedrigen und schwankenden Einkommen tragbar bleibt.

Für Heilpraktike:innen ist insbesondere die Kombination dieser Fragen relevant: Eine neue Rentenversicherungspflicht würde nicht isoliert wirken, sondern wäre Bestandteil der gesamten finanziellen und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen einer Praxis.

Petition ins Leben gerufen

Der Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschland (VGSD), die Bundesarbeitsgemeinschaft Selbstständigenverbände (BAGSV) und zahlreiche weitere Verbände und Organisationen kritisieren, dass die geplante Rentenversicherungspflicht nicht isoliert eingeführt werden sollte. Mit der am 1. September 2026 gestarteten Petition „Rentenpflicht für Selbstständige?– Nur mit Rechtssicherheit und fairen Beiträgen!“ fordern sie nicht grundsätzlich die Abschaffung der geplanten Rentenversicherungspflicht, sondern knüpfen deren Einführung an zwei Bedingungen: mehr Rechtssicherheit für Selbstständige und eine faire Beitragsgestaltung. Diesen Forderungen kann sich der BDH nur anschließen.

Was gilt derzeit?

Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung bleibt es beim geltenden Recht. Die Empfehlungen der Alterssicherungskommission sind noch keine verbindlichen gesetzlichen Vorschriften. Wie die geplante Einbeziehung konkret ausgestaltet wird, welche Übergangsregelungen gelten und wie Statusfeststellung und Beitragsbemessung geregelt werden, bleibt dem weiteren Gesetzgebungsverfahren vorbehalten. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung gilt das bestehende Rentenrecht.

Für Praxisinhaber kann es dennoch sinnvoll sein, die eigene Altersvorsorge und die wirtschaftliche Belastbarkeit der Praxis bereits jetzt zu überprüfen. Insbesondere bei einer geplanten Neugründung sollte die mögliche zusätzliche Vorsorgebelastung bei der Finanzplanung berücksichtigt werden.

Gabriele Müller, BDH-Redaktion