Um die Zusammenhänge zu verstehen, müssen wir etwas ausholen. Das GebüH (Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker) ist ein „privat“ erstelltes Gebührenverzeichnis, das 1985 letztmalig herausgegeben wurde, und bei dem es sich nicht um eine amtliche Gebührenordnung handelt. Es wurde auf Initiative von sechs Heilpraktikerverbänden (BDH, FDH, FH, FVDH, UDH, VDH) zusammengestellt, um eine Orientierungshilfe für Heilpraktiker*innen, Patient*innen und private Krankenversicherungen/Beihilfe zu bieten. Ziel war es, die typischen Leistungen und Honorare der Heilpraktikerpraxis zu erfassen, da keine amtliche Gebührenordnung existiert (im Gegensatz zu den Ärzten, die eine GOÄ haben). Dazu wurden alle praktizierenden Heilpraktiker*innen angeschrieben und gebeten, ihre Honorare und Therapieverfahren anzugeben. So konnten Honorarspannen von – bis ermittelt werden. Das GebüH war daher als eine Zusammenfassung der in der Praxis üblichen Honorare der 1980er-Jahre gedacht. Versuche in den 1990-Jahren, das Gebührenverzeichnis in Form eines „Leistungsverzeichnisses für Heilpraktiker“ zu aktualisieren, scheiterten u.a. daran, dass die Bundesbeihilfe die Zustimmung verweigerte. Die Versicherungswirtschaft nutzt das GebüH in der alten Fassung weiterhin, da viele Tarife darauf beruhen und ein neues System teils höhere Erstattungssätze nach sich ziehen würde.
Weitere „Hürden“
Hinzu kommt, dass heutzutage das Kartellamt die Herausgabe eines neuen Gebührenverzeichnisses nicht erlaubt, da der Heilpraktikerberuf kein Kammerberuf ist und es eben keine „amtliche Gebührenordnung“ gibt. Als Berufsverbände sind wir nicht autorisiert – selbst bei Einigkeit aller Berufsverbände – eine „Preisabsprache“ vorzunehmen und ein „Preisliste“ herauszugeben. Das bisherige Gebührenverzeichnis wird lediglich „geduldet“, weil die Kostenträger einen „Maßstab“ angemessener Honorare benötigen.
Berücksichtigt werden muss bei der Diskussion um das GebüH auch, dass Heilpraktiker ihre Honorare frei festlegen dürfen und ein verbindliches Gebührenwerk diesem Prinzip widersprechen würde. Dies eröffnet aber Heilpraktiker*innen die Möglichkeit der analogen Abrechnung nach der GOÄ.
Das heißt, das GebüH ist ein nicht staatliches Gebührenverzeichnis, das aus Gründen, die sich unserer Verantwortung entziehen, nicht aktualisiert wurde, u.a. weil die Versicherungswirtschaft am alten System festhält, das Kartellamt ein neues Gebührenverzeichnis nicht gestattet, und außerdem die berufliche Freiheit der Heilpraktiker kartellrechtlich dagegensteht.
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