Heilmittelwerbegesetz

Tücken der Werbung beachten

Für eine erfolgreiche Praxisführung benötigen Sie eine professionelle Außendarstellung und Werbung. Hierbei sollten Sie allerdings unbedingt die Vorgaben des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) und des Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie des Telemediengesetzes (TMG) kennen und beachten.

HWG und UWG geben den rechtlichen Rahmen für Werbung im deutschen Gesundheitswesen vor. Die vordringliche Aufgabe des HWG ist, Kranke oder die Öffentlichkeit vor unsachgemäßer Information und Beeinflussung in Gesundheitsfragen schützen. Deshalb ist die Werbung gegenüber Verbrauchern (Publikumswerbung) stärker reglementiert als die Werbung in Fachkreisen.

Das TMG regelt den Umgang mit modernen Kommunikationsmitteln, vor allem im Internet. Bei redaktionellen Seiten, das ist aber eine HP-Seite niemals, wird auch noch der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) angewendet.

In den vergangenen Jahren ist die Zahl an wettbewerbsrechtlichen Beschwerden stetig gewachsen und Sie laufen Gefahr, eine Abmahnung eines Wettbewerbers oder eines dazu ermächtigten Vereins zu „kassieren“, wenn Sie den allgemeinen Spielregeln des HWG und des UWG nicht folgen. Dies geschieht oft im Rahmen einer Praxiswebsite oder bei der Gestaltung einer Praxisbroschüre.

Viele Abmahnverfahren und Klagen beziehen sich dabei auf § 3 HWG, dessen Angaben zu irreführender Werbung äußerst vielfältig sind. Sie sollten deshalb Ihre Texte diesbezüglich mit Bedacht und in Kenntnis des HWG angehen und im Zweifelsfall fachkundigen Rat bei der Rechtsstelle des BDH (nur für Mitglieder) oder bei einem auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Anwalt einholen.

© Andreas Poschmann
© Andreas Poschmann

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