Kranke Menschen befinden sich in einer besonderen Situation und deshalb hat der Gesetzgeber strenge Gesetze erlassen, die die Werbung im Gesundheitswesen regeln und die Patienten schützen sollen. Dazu zählt neben dem „Heilmittelwerbegesetz“ auch das „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG).
Das UWG soll Verbraucher vor irreführender Werbung und unseriösen Anbietern bewahren und Marktteilnehmern einen unverfälschten Wettbewerb garantieren. Darüber soll es für die rechtskonforme Verarbeitung personenbezogener Daten und für den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation sorgen.
„Unlauter“ wird es schneller als man denkt
Als unlautere oder irreführende Wettbewerbshandlungen gelten z.B. die unsachliche Beeinflussung, die Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit oder einer Zwangslage, Angstwerbung, Verkaufsförderung durch Gewinnspiele, wenn der Gewinn vom Kauf abhängig gemacht wird, Herabsetzung des Konkurrenten, die Behinderung von Mitbewerbern, irreführende und vergleichende Werbung, aber auch unzumutbare Belästigung (unaufgeforderte Telefonwerbung, unangeforderte Newsletter, Spam-E-Mail etc.).
Immer aktuell informiert
Die Bestimmungen in HWG und UWG machen die Werbung allerdings auch für seriöse Anbieter sehr schwierig.
Hinzu kommt, dass die Vorgaben des UWG und HWG von Richtern immer wieder unterschiedlich interpretiert werden. So kommt es regelmäßig zu neuen Entscheidungen zur Werbung im Gesundheitswesen. Sie sollten daher immer den aktuellen Stand der Rechtsprechung hinsichtlich der Werbung im Gesundheitswesen im Auge behalten.
Der BDH informiert Sie regelmäßig über die neuesten gesetzlichen Bestimmungen. Sie können sich als Mitglied aber auch jederzeit an die Rechtsstelle des BDH wenden, wenn Sie sich einmal nicht sicher sind, ob z.B. Ihr Flyer oder Ihre Website gegen bestehendes Recht verstoßen.
Den Gesetzestext finden Sie hier.
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