Die Aufgabe des „Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG)„, kurz Infektionsschutzgesetz, ist es, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Es regelt auch, wer welche Infektionskrankheiten behandeln darf. Das Gesetz legt damit fest, welche Infektionskrankheiten Sie als Heilpraktiker nicht behandeln dürfen. Das IfSG formuliert ferner die Meldepflichten, einschließlich der Vorgaben, wer was und wie zu melden hat.
Darüber hinaus reguliert es die Überwachungsfunktion der Behörden im Hinblick auf Infektionskrankheiten. Im Fall von Heilpraktikerpraxen, die invasiv arbeiten (z. B. mit Akupunktur, Colon-Hydro-Therapie, Injektionen), wird im Gesetz ausdrücklich geregelt, dass das Gesundheitsamt für die Kontrolle der Praxen zuständig ist. Auch ein Hygieneplan wird im IfSG für diese Praxen verlangt. Bei Verstößen gegen das IfSG drohen übrigens Bußgeld und Freiheitsstrafe (§§ 73 – 75 IfSG).
Meldepflicht ernst nehmen
Das IfSG unterscheidet in:
- meldepflichtige Infektionskrankheiten (§ 6) und meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern (§ 7)
- Meldung bei Verdacht, bei Erkrankung, bei Tod oder bei Erregernachweis
- namentliche und nichtnamentliche Meldung
Auch Heilpraktiker sind in bestimmten Fällen zur namentlichen Meldung von Infektionskrankheiten verpflichtet, es sei denn, die Meldung ist bereits nachweislich durch den behandelnden Arzt erfolgt. Hierzu zählen auch über das übliche Ausmaß hinausgehende Impfreaktionen und der Verdacht auf Ansteckung bei Tollwut.
Die Meldepflicht wird immer wieder durch Rechtsverordnungen erweitert. Erkundigen Sie sich deshalb regelmäßig über die Gesetzesanpassungen z. B. auf der Internetseite des Robert Koch-Instituts www.rki.de.
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