Es gibt Fragen, die tauchen immer wieder auf. Einige davon möchten wir Ihnen hier gerne beantworten.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir nur allgemeine Fragen beantworten und keine Therapiemaßnahmen erörtern, Behandlungsempfehlungen geben o. ä. Darüber sprechen Sie bitte mit Ihrem Heilpraktiker persönlich – er berät Sie gern.
Darf ein Heilpraktiker jede Erkrankung behandeln?
Nein. Neben der selbstverständlichen Sorgfaltspflicht gibt es Behandlungsverbote für Heilpraktiker z. B. im Bereich bestimmter Infektionskrankheiten, sexuell übertragbaren Erkrankungen, Mund-/Zahn- oder Kiefererkrankungen u.a. Daneben gibt es eine Vielzahl von Gesetzen, die die Tätigkeiten eines Heilpraktikers begrenzen. So darf er Sie als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse z. B. nicht krankschreiben. Auch das Arbeiten mit Krankheitserregern, das Röntgen, Geburtshilfe (außer im Notfall) und Schwangerschaftsabbruch sind neben weiteren nicht gestattet.
Was zahlen Zusatzversicherung, Beihilfe oder private Versicherung?
Wenn die Privatkasse auch Heilpraktikerleistungen einschließt, sollten Sie das bei der ersten Konsultation angeben. Dann erstellt der Heilpraktiker eine Rechnung, spezifiziert nach dem GebüH (Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker). Diese Rechnung enthält eine Diagnose, so dass die Versicherung erkennen kann, dass eine medizinisch notwendige Behandlung erfolgt ist. Der Bund (Bundesbeamte) und viele Bundesländer (jedoch nicht alle), gewähren Beihilfe, wenn ein Beamter zu einem Heilpraktiker geht.
Allerdings ist nicht alles, was ein Heilpraktiker durchführt oder im GebüH aufgelistet ist, beihilfefähig oder vollumfänglich durch eine Privatkasse versichert. Manche Privatkrankenkassen beziehen die Leistungszusage auf das GebüH – dann können Sie davon ausgehen, dass all die Leistungen versichert sind, die im GebüH gelistet sind.
Andere setzen als Maßstab das sogenannte „Hufelandverzeichnis“ an. Dort werden ebenfalls viele Naturheilverfahren genannt und beschrieben und Abrechnungsempfehlungen für Ärzte dargestellt. Ein Heilpraktiker wird immer gemäß GebüH seine Rechnung erstellen, doch ist davon auszugehen, dass eine umfassende Erstattung möglich ist, weil eben diese Privatkasse bewusst die Naturheilverfahren bejaht.
Wieder andere Privatkassen haben in den Versicherungsbedingungen zwar auch die Behandlung durch den Heilpraktiker abgedeckt, jedoch nur, wenn er sogenannte wissenschaftliche allgemein anerkannte Verfahren anwendet. Da ist ein deutlicher Selbstbehalt zu erwarten.
Für Beamte gibt es vom Bund und einigen Bundesländern eine klare „Erstattungstabelle mit Leistungen und den dazu gehörenden beihilfefähigen Höchstbetrag“ .
Zusatzversicherungen erstatten meist vertragsgemäß bis zu einem bestimmten (unterschiedlichen) Betrag jährlich und von diesem auch nur einen bestimmten (z. B. 80%) Prozentsatz und definieren im Versicherungsbetrag die Leistungen gemäß GebüH und/oder Hufelandverzeichnis.
Wenn Sie also eine Private Krankenversicherung oder Zusatzversicherung haben, können Sie in Ihrem Vertrag genau nachsehen, ob Heilpraktikerleistungen, welche und in welchem Umfang, versichert sind. Dies teilen Sie Ihrem Heilpraktiker mit, dann kann er Sie genau darüber aufklären, ob die beabsichtigte Behandlung voll oder in welcher Höhe erstattungsfähig ist.
Allerdings ist nicht alles, was ein Heilpraktiker durchführt oder im GebüH aufgelistet ist, beihilfefähig oder vollumfänglich durch eine Privatkasse versichert. Manche Privatkrankenkassen beziehen die Leistungszusage auf das GebüH – dann können Sie davon ausgehen, dass all die Leistungen versichert sind, die im GebüH gelistet sind.
Andere setzen als Maßstab das sogenannte „Hufelandverzeichnis“ an. Dort werden ebenfalls viele Naturheilverfahren genannt und beschrieben und Abrechnungsempfehlungen für Ärzte dargestellt. Ein Heilpraktiker wird immer gemäß GebüH seine Rechnung erstellen, doch ist davon auszugehen, dass eine umfassende Erstattung möglich ist, weil eben diese Privatkasse bewusst die Naturheilverfahren bejaht.
Wieder andere Privatkassen haben in den Versicherungsbedingungen zwar auch die Behandlung durch den Heilpraktiker abgedeckt, jedoch nur, wenn er sogenannte wissenschaftliche allgemein anerkannte Verfahren anwendet. Da ist ein deutlicher Selbstbehalt zu erwarten.
Für Beamte gibt es vom Bund und einigen Bundesländern eine klare „Erstattungstabelle mit Leistungen und den dazu gehörenden beihilfefähigen Höchstbetrag“ .
Zusatzversicherungen erstatten meist vertragsgemäß bis zu einem bestimmten (unterschiedlichen) Betrag jährlich und von diesem auch nur einen bestimmten (z. B. 80%) Prozentsatz und definieren im Versicherungsbetrag die Leistungen gemäß GebüH und/oder Hufelandverzeichnis.
Wenn Sie also eine Private Krankenversicherung oder Zusatzversicherung haben, können Sie in Ihrem Vertrag genau nachsehen, ob Heilpraktikerleistungen, welche und in welchem Umfang, versichert sind. Dies teilen Sie Ihrem Heilpraktiker mit, dann kann er Sie genau darüber aufklären, ob die beabsichtigte Behandlung voll oder in welcher Höhe erstattungsfähig ist.
Was zahlen die gesetzlichen Krankenkassen?
Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen Leistungen von Heilpraktikern grundsätzlich nicht. So kann der Heilpraktiker Ihnen auch keine Rezepte zur Abrechnung mit einer gesetzlichen Krankenkasse ausschreiben oder Sie "krankschreiben". Ausnahmen bestehen, wenn Sie mit Ihrer Krankenkasse eine freiwillige Zusatzversicherung vereinbart haben. Welche Kosten die jeweilige Gesellschaft übernimmt, ist vertragsabhängig sehr unterschiedlich.
Was kostet die Behandlung?
Das ist abhängig von der Art und Dauer der Behandlung. Allgemeine Angaben dazu finden Sie in unserem Diagnose- und Therapielexikon. Besprechen Sie auf jeden Fall zu Beginn der Therapie mit Ihrem Heilpraktiker über die individuell zu erwartenden Kosten.
Rechtlich gesehen ist die Behandlung beim Heilpraktiker eine Dienstleistung. Der Heilpraktiker kann den Preis für die Behandlung frei festlegen, er ist nicht gezwungen, sich an das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) zu halten. Der Patient muss aber vor Beginn der Behandlung über die für ihn entstehenden Kosten informiert werden, sonst kann dieser Vertrag ungültig sein. Dem Patienten steht es dann frei, einer solchen Behandlung (einem Vertrag) zuzustimmen oder nicht.
Rechtlich gesehen ist die Behandlung beim Heilpraktiker eine Dienstleistung. Der Heilpraktiker kann den Preis für die Behandlung frei festlegen, er ist nicht gezwungen, sich an das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) zu halten. Der Patient muss aber vor Beginn der Behandlung über die für ihn entstehenden Kosten informiert werden, sonst kann dieser Vertrag ungültig sein. Dem Patienten steht es dann frei, einer solchen Behandlung (einem Vertrag) zuzustimmen oder nicht.
Wie lange dauert die Behandlung?
Das ist abhängig von der Schwere und Dauer Ihrer Erkrankung und von der gewählten Therapieform. In den meisten Fällen ist der Behandlungszeitraum bei akuten Erkrankungen kürzer als bei chronischen Leiden. Spontanheilungen durch Naturheilverfahren werden zwar hin und wieder beschrieben, sind allerdings eine Ausnahme. Wie häufig Sie zu Ihrem Heilpraktiker gehen sollten, hängt auch von der gewählten Therapieform ab. Sprechen Sie im Vorfeld mit Ihrem Heilpraktiker – er berät Sie gerne.
Wie finde ich einen guten Heilpraktiker?
Diese Frage lässt sich nicht eindeutig beantworten – sie hängt davon ab, was Sie suchen und was „gut“ für Sie persönlich bedeutet. Heilpraktiker ist ein selbstständiger und freier Heilberuf auf der Grundlage des Heilpraktikergesetzes. Die Bezeichnung Heilpraktiker und die Ausübung des Berufes bedürfen der gesetzlichen Erlaubnis gem. §1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes. Um eine vertrauensvolle und erfolgreiche Behandlungsbasis zu schaffen, klären Sie am besten Erwartungen, Ziele, zu erwartende Erfolge sowie Zeitaufwand und Kosten in einem persönlichen Gespräch mit Ihrem Heilpraktiker schon vor der Behandlung.
Was unterscheidet Heilpraktiker von Ärzten?
Informationen zum Berufsbild, der Qualifikation, des Selbstverständnisses und der Behandlungsgrundlagen finden Sie unter Heilpraktikerberuf.
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