Das „Heilpraktikergesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung“, kurz Heilpraktikergesetz (HeilprG), bildet die Rechtsgrundlage für die Zulassung von Heilpraktikern als nichtärztlicher Heilberuf. Dieses sehr kurze Gesetz wurde am 17.2.1939 rechtskräftig. Es regelt u. a., was genau als „Ausüben der Heilkunde“ zu verstehen ist, nämlich: „jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung,
Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird“.
§ 3 des Gesetzes regelt darüber hinaus, dass ein Heilpraktiker niedergelassen sein muss und nicht im Umherziehen behandeln darf. Die Behandlung von Zahn- und Kieferkrankheiten sowie Krankheiten des Mundes sind Heilpraktikern nicht gestattet.
Durchführungsverordnungen (DVO) zum HeilprG
Die 1. Durchführungsverordnung zum HeilprG regelt in erster Linie die Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, um die Erlaubnis zur Zulassung als Heilpraktiker zu erhalten. In ihr wird u. a. festgelegt, dass
- eine sittliche Zuverlässigkeit vorhanden ist (im Regelfall bedeutet das: es liegt kein Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis vor)
- eine Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten durch die untere Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt – amtsärztliche Überprüfung) erforderlich ist
- ein Hauptschulabschluss vorliegen muss
- für die amtsärztliche Überprüfung das 25. Lebensjahr vollendet sein muss
- die erforderliche Eignung für die Berufsausübung nicht infolge eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht fehlt.
Die 1. DVO (§ 7) legt ferner fest, dass eine HP-Erlaubnis zurückgenommen werden kann, wenn nachträglich ein Versagensgrund für eine Erlaubniserteilung bekannt wird. Sie regelt zudem, dass gemäß HeilprG ein Gutachterausschuss zu berufen ist, der in Zweifelsfällen ein Gutachten erstellt. Das kann z. B. nötig werden, wenn sich ein Heilpraktikeranwärter über eine Prüfung beschwert oder über die Zurücknahme einer Erlaubnis entschieden werden soll.
Die 2. Durchführungsverordnung vom 3.7.1941 regelt die Notwendigkeit einer Überprüfung als Voraussetzung für die Erlaubniserteilung. Diese Überprüfung muss ausschließen, dass der Anwärter eine Gefahr für die Volksgesundheit darstellt.
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