Todesfälle in einem Zentrum für alternative Medizin in Brüggen-Bracht

Das Schicksal einiger Patienten eines Heilpraktikers in Brüggen-Bracht nahe der niederländischen Grenze sorgt derzeit für großen Pressewirbel, der dem Heilpraktikerberuf sehr schadet. Die Polizei Mönchengladbach und die Staatsanwaltschaft Krefeld haben eine polizeiliche Ermittlung im „Biologischen Krebszentrum Bracht“ eingeleitet. In diesem Zentrum hat der Heilpraktiker K.R. Patienten wegen einer Krebserkrankung behandelt. Auslöser für die polizeilichen Ermittlungen ist der Tod mehrerer Patienten nach der Behandlung Ende Juli.

Zum Hintergrund: Am 27. Juli wurden in der Klaus-Ross-Klinik fünf Behandlungen durchgeführt. Der Verdacht besteht, dass die Patienten mit 3-Bromopyruvat behandelt wurden. Dabei handelt es sich um eine nicht als Arzneimittel zugelassene Substanz. Am 28. Juli ist nach einer Behandlung im Krebszentrum eine 55-jährige belgische Frau in Nimwegen verstorben, am Freitag ein Mann aus Apeldoorn und am 30. Juli eine Frau aus Wijk en Aalburg in Mönchengladbach. Weiter ist bekannt, dass zwei niederländische Frauen stationär in ein Krankenhaus aufgenommen wurden, die ebenfalls in diesem Krebszentrum behandelt wurden.

Noch ist nicht sicher, was genau geschehen ist. Ob die Todesfälle im Zusammenhang mit der Therapie oder als Folge der bösartigen Erkrankung eingetreten sind, muss erst noch, schlussendlich in der gerichtlichen Beweisaufnahme, geklärt werden.

Siegfried Kämper, Vizepräsident des BDH, hat sich mit dem Fall beschäftigt und Informationen aus den Pressmitteilungen der Behörden und Recherchen verschiedener Redaktionen mit in seine Bewertung einfließen lassen. Bis jetzt kann allerdings nur von Verdachtsfällen gesprochen werden, bisher hat kein Gericht die Vorwürfe verhandelt oder ein Urteil gesprochen. Vorausgesetzt alle Vorwürfe bestätigen sich, wären folgende Gesetzesverstöße denkbar.

Um den Sachverhalt besser beleuchten zu können, beschäftigt sich dieser Beitrag auch mit vermuteten Verstößen, die nicht im Kern der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen dieses Falles stehen. Sie werden erörtert, um die Summe der Fehlhandlungen aufzuzeigen, u.a. gehört auch die Erwähnung des Praxisschilds dazu.

Das Praxisschild

Auf dem Praxisschild des Heilpraktikers K.R. steht „BKB Biologisches Krebszentrum Bracht“ und „BKB Biologische Krebsbehandlung Centrum Bracht“. Beides bewerten wir als Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz, Anlage zu § 12, Nr. A2, denn das Praxisschild eines Heilpraktikers zählt rechtlich zur Werbung im Sinne des HWG. Der Begriff Krebsbehandlung lässt Laien in irreführender Weise vermuten, dass eine Krebsbehandlung angeboten und beworben wird. Genau die Bewerbung aber verbietet das Heilmittelwerbegesetz (HWG).

Wir Heilpraktiker sollten unsere Bemühungen stets komplementär, niemals jedoch als Krebsbehandlung oder als „alternative Krebstherapie“ verstehen oder unseren Patienten gegenüber so kommunizieren. Das ist jedenfalls die erklärte Meinung des BDH zu dieser Fragestellung. Es gibt derzeit nicht nur aus unserer Sicht keine gesicherte Alternative zur Schulmedizin.

Nicht zugelassene Substanz verordnet

Herr K.R. hat seinen Patienten die Substanz 3-Bromopyruvat verabreicht, die auf dem deutschen Markt über keine Zulassung als Arzneimittel verfügt. Für diese Behandlung hat er offen auf seiner Website geworben. Ein klarer Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz und andere Normen. Dabei ist es unerheblich, ob er sich die Substanz auf legalem Weg beschafft hat. Es gibt viele Substanzen die frei verkäuflich sind, aber trotzdem nicht (oder nur in bestimmten Verabreichungsformen) am Menschen angewendet werden dürfen. So kann z.B. Jod, obwohl es wegen seiner keimtötenden Eigenschaft in der topischen, äußerlichen Anwendung unumstritten ist, nicht von einem Therapeuten gespritzt werden, in der Annahme damit Keime im Körper töten zu können.

Herr K.R. hätte in jedem Fall die Herstellung eines Arzneimittels zur unmittelbaren Anwendung am Patienten bei der zuständigen Bezirksregierung anzeigen müssen. Das ist aber nur innerhalb sehr enger Grenzen möglich. Die Bezirksregierung hätte mit hoher Sicherheit, bei korrekter Anzeige ein Verbot ausgesprochen bzw. den Amtsarzt oder Amtsapotheker auf Herrn K.R. aufmerksam gemacht. Lesen Sie nur mal im AMG nach, wie intensiv der Gesetzgeber den Einsatz von Substanzen, die sich im Zulassungsverfahren befinden, im Rahmen der zulässigen klinischen Prüfungen regelt.

Darüber hinaus liegt ein Verstoß gegen das Patientenrechtegesetz vor. Dieses schreibt vor, dass eine Behandlung nach anerkannten Standards zu erfolgen hat. Da es für die Anwendung von 3-Bromopyruvat keine Zulassung gibt, und damit auch keine Therapiestandards, ist der Verstoß gegen die Vorgaben auch dieses Gesetzes offensichtlich. Zudem gibt es ganz konkrete Vorgaben bezüglich der Aufklärung, Sorgfalt und Dokumentationspflicht, die – wie der Presse zu entnehmen ist – u.U. nicht eingehalten wurden.

Richtigstellung

Leider kursieren derzeit sachunkundige Äußerungen, die zur zusätzlichen Verunsicherung innerhalb des Berufsstands führen. So war zu lesen, dass Heilpraktiker durchaus verschreibungspflichtige Arzneimittel verabreichen dürfen. Auch wenn es sich im beschriebenen Fall nicht um ein verschreibungspflichtiges Medikament handelt, was es ja nicht sein kann, weil es in Deutschland keine zugelassenen 3-Bromopyruvat haltigen Arzneimittel gibt, widersprechen wir ausdrücklich! Es darf nicht sein, dass in dieser Situation durch solche Behauptungen auf Gesetzeslücken oder Gefahren durch Heilpraktiker hinwiesen wird, die es faktisch so nicht gibt. Richtig ist, dass Heilpraktiker in Notfällen – und nur dann (Notstandsregelung) – auch verschreibungspflichtige Arzneimittel einsetzen dürfen. Dazu müssen Sie aber belegen können, dass sie nachweislich damit umgehen können. Ansonsten ist die Verwendung verschreibungspflichtiger Medikamente aus eigenem Ermessen nicht zulässig und entspricht auch in keiner Weise dem Selbstverständnis unseres Berufsstandes.

Wenn der Patient die Arznei mitbringt?

Ein ganz anderes Thema ist die Frage nach der Verabreichung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, die ein Arzt oder Zahnarzt einem Patienten individuell verordnet hat. Was gilt z.B., wenn der Patient nicht in der Lage ist, das Mittel selbst anzuwenden, wie das u.a. bei Parenteralia häufig der Fall ist?
Nach unserer rechtlichen Würdigung ist in diesen Fällen dem Therapeuten die Verabreichung gestattet, wenn er die notwendige Sorgfaltspflicht walten lässt und über die entsprechende Qualifikation verfügt, das Mittel in der entsprechenden Darreichungsform zu applizieren. Darüber hinaus muss er erforderliche Notfallmaßnahmen beherrschen. Dass er sich über auch über Gegenanzeigen und Wechselwirkungen des Mittels vor Applikation informiert und dies berücksichtigt, ist aus unserer Sicht selbstverständlich, er darf hier nicht blind der Verordnung vertrauen. Nicht vergessen darf er zudem die Aufklärung des Patienten in Bezug auf die Risiken und mögliche Nebenwirkungen der Applikation des Arzneimittels.
Diese besondere Form der Verabreichung sollte nicht mit der Fragestellung dieses Falls vermengt werden.

Fazit

Die Vorfälle in Brüggen-Bracht, die mutmaßlich zum Tod von Patienten geführt haben, sind nicht nur tragisch, sondern für die Angehörigen ein großes Leid, das nicht wieder gut zu machen ist. Sollten sich die Vorwürfe gegen den Behandler voll umfänglich als zutreffend erweisen, wäre das ein vorsätzliches Fehlverhalten, das dem gesamten Berufsstand schadet. Sicher, es handelt sich um einen Einzelfall, Heilpraktiker arbeiten in ihrer Gesamtheit ebenso verantwortungsvoll wie andere Berufe im Gesundheitssystem, vielleicht sogar ein kleines bisschen vorsichtiger. Das zumindest ist zu vermuten, wenn man die extrem niedrige Schadensquote in der Berufshaftpflichtversicherung betrachtet, die sehr deutlich unter der Quote anderer Berufe liegt.

Es ist extrem bedauerlich, dass in einer Zeit, in der die Stimmen nach einer Neuregelung des Heilpraktikergesetzes und die Kritik an der Heilpraktikerausbildung und -überprüfung immer lauter werden, ein solcher Fall durch die Medien geht.

Als Berufsstand ist es für uns zwar selbstverständlich, aber auch von eminenter Bedeutung, dass wir gesetzeskonform arbeiten. Es schadet uns, wenn Kollegen oder Firmen immer wieder nach Lücken im Gesetz suchen oder Gesetze umgehen, um bestimmte Verfahren oder Präparate zu vermarkten. Deshalb möchten wir sie eindringlich bitten, arbeiten Sie weiterhin gesetzeskonform, halten Sie Qualitätsstandards ein und denken Sie bei allem was sie tun, dass Sie Ihre Sorgfaltspflicht beherzigen.

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