Bundesverwaltungsgericht in Leipzig kippt Nichtzulassung der Revision in Sachen Eigenblut für Heilpraktiker*innen

28.02.2022 – Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) hatte in drei Berufungsverfahren von Heilpraktiker*innen im Zusammenhang mit unterschiedlichen Formen der Eigenbluttherapie die Berufungen zurückgewiesen und vor allen Dingen keine Revision zugelassen. Dagegen haben die betroffenen Heilpraktiker*innen mit Unterstützung des BDH geklagt. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat nun entschieden, dass die Revision zugelassen werden muss, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe.

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Bekanntlich hatte der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Münster im April letzten Jahres in den drei dort anhängigen Verfahren im Zusammenhang mit der Untersagung der Entnahme von Blut zur Herstellung von nichthomöopathischen Eigenblutprodukten durch Heilpraktiker die Revision ausdrücklich nicht zugelassen, weil keiner der gesetzlich genannten Zulassungsgründe vorliege (siehe dazu auch hier). Sowohl der Begriff der Spende gem. § 2 Nr. 1 Transfusionsgesetz (TFG) und damit der Anwendungsbereich des in § 7 Abs. 2 TFG normierten Arztvorbehalts, als auch der Begriff des homöopathischen Eigenblutprodukts im Sinne des § 28 TFG ließen sich im Wege der Auslegung aus dem Gesetz heraus bestimmen, ohne dass es dazu der Klärung im Revisionsverfahren bedürfe, so das OVG.

Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in den drei Verfahren nun anders gesehen, nachdem die betroffenen Heilpraktiker*innen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt hatten. Die Beschwerden haben Erfolg, da die Rechtssachen grundsätzliche Bedeutung haben. Die Revisionsverfahren können Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, wie der Begriff der „homöopathischen Eigenblutprodukte“ in § 28 des Transfusionsgesetzes zu verstehen ist und wie weit demgemäß die Ausnahme von dem für die Entnahme einer Spende nach § 7 Abs. 2 TFG grundsätzlich geltenden Arztvorbehalt reicht. So die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts in den vorliegenden Beschlüssen.

Nachdem nun diese erste Hürde genommen ist, wird nun das übliche Revisionsverfahren durchgeführt. Hierzu müssen die klagenden Heilpraktiker*innen nun in einem weiteren Schritt die Revisionen begründen, bevor das Bundesverwaltungsgericht seine abschließende Entscheidung treffen kann.