Neue Corona-Überbrückungshilfe des Bundes gestartet

27.07.2020 - Zahlreiche kleine und mittelständische Unternehmen, Solo-Selbsständige und gemeinnützige Organisationen mussten durch die Coronakrise ihren Geschäftsbetrieb einstellen oder stark einschränken. Diesen Unternehmen hilft der Bund mit einem weiteren Hilfspaket, der sogenannten Corona-Überbrückungshilfe. Dabei werden bei Corona-bedingten erheblichen Umsatzausfällen der Monate Juni bis August 2020 die betrieblichen Fixkosten teilweise erstattet.

Abrechnung
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Gemeinsame Antragsplattform und Umsetzung durch die Länder

Kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, können nun weitere Liquiditätshilfen erhalten. Das gilt auch für Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb sowie gemeinnützige Organisationen. Beantragt werden muss über die gemeinsame bundesweit geltende Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Gefördert werden fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten. Die Hilfe muss nicht zurückgezahlt werden. Die Antragstellung muss über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer in einem vollständig digitalisierten Verfahren erfolgen.

Wer kann wo einen Antrag stellen?

Antragsberechtigt sind Unternehmen und Organisationen aller Branchen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren und ihr Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen ist. Auch Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb können einen Antrag stellen, wenn sie die Programmvoraussetzungen erfüllen. Gleiches gilt für gemeinnützige Unternehmen und Einrichtungen.

Höhe der Überbrückungshilfe

Die Überbrückungshilfe unterstützt Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die Corona-bedingt in den Monaten Juni bis August erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden.

Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von

  • 80 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzrückgang,
  • 50 Prozent der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 50 Prozent und 70 Prozent,
  • 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 40 Prozent und unter 50 Prozent
    im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.

Die Liste der förderfähigen Fixkosten erfasst unter anderem Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, weitere feste Ausgaben, Kosten für Auszubildende und Grundsteuern. Personalaufwendungen für Personal, das nicht in Kurzarbeit geschickt werden kann, können in Höhe einer Pauschale von 10 Prozent der Fixkosten geltend gemacht werden. Ein Unternehmerlohn wird nicht erstattet.

Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 3000 Euro pro Monat für maximal drei Monate, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 5000 Euro pro Monat für maximal drei Monate. In begründeten Ausnahmefällen können die maximalen Erstattungsbeträge für Kleinunternehmen überschritten werden.

Antragstellung und Nachweise

Die Antragstellung kann in einem digitalen Verfahren ausschließlich von einem vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer durchgeführt werden.

Die Kosten dafür können ebenfalls im Rahmen der Überbrückungshilfe anteilig geltend gemacht werden. Der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer prüft im Rahmen der Antragstellung die geltend gemachten Umsatzeinbrüche und die fixen Kosten.

Sofern der beantragte Betrag der Überbrückungshilfe nicht höher als 15 000 Euro für drei Monate ist, kann der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer eine vereinfachte Plausibilitätsprüfung vornehmen. Trotzdem sollten Antragsteller, die nur sehr geringe betriebliche Fixkosten haben, prüfen, ob sich für sie die Beauftragung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers tatsächlich lohnt.

Die Überbrückungshilfe wird von den Ländern umgesetzt und ausbezahlt.

Antrags- und Auszahlungsfrist

Anträge sind bis spätestens 31. August 2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.

Verhältnis zu anderen Hilfen

Das Überbrückungshilfeprogramm schließt zeitlich an das Soforthilfeprogramm der Bundesregierung an. Unternehmen, die die Soforthilfe des Bundes oder der Länder in Anspruch genommen haben, aber weiter von Umsatzausfällen im oben genannten Umfang betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt. Allerdings erfolgt bei Überschneidung der Förderzeiträume von Soforthilfe und Überbrückungshilfe eine anteilige Anrechnung der Soforthilfe auf die Überbrückungshilfe.

Weitere Informationen zum Programm Corona-Überbrückungshilfe und zur Antragstellung unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Juli 2020